NRW: Finanzierung öffentlicher Trinkwasserbrunnen künftig über Wasserentgelte?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. August 2025


Das nordrhein-westfälische Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes vorgelegt. Ziel ist es, die Finanzierung öffentlicher Trinkwasserbrunnen durch Umlage auf die Wasserentgelte zu ermöglichen. Hintergrund ist die Anpassung an neue bundesrechtliche Vorgaben: Seit der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes 2023 gehört die Bereitstellung von Trinkwasser im öffentlichen Raum ausdrücklich zur Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung (§ 50 Abs. 1 Satz 2 WHG)1. Diese Regelung setzt die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 um, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Zugang zu kostenlosem Trinkwasser an öffentlichen Orten sicherzustellen.​

Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung des § 39 Landeswassergesetz vor. Durch Einfügung einer aktualisierten Verweisung auf das Wasserhaushaltsgesetz wird klargestellt, dass auch die Kosten für die neuen Trinkwasseranlagen zu den ansatzfähigen Kosten für die Gebührenerhebung gehören. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich erforderlich, da nur eine ausdrückliche landesgesetzliche Grundlage die Kostenumlage ermöglicht. Für die kommunalen Wasserversorger bedeutet dies, dass Investitionen in Errichtung, Betrieb und Unterhaltung der Trinkwasseranlagen künftig in die Gebühren- bzw. Preiskalkulation einfließen können – bislang fehlte hierfür die landesrechtliche Grundlage.

Die Errichtung eines Trinkwasserbrunnens verursacht nach Schätzungen des Bundes durchschnittliche Investitionskosten von rund 15.000 Euro; für Wartung und Instandhaltung fallen jährlich etwa 1.000​ Euro an. Bundesweit wird mit rund 1.000 neuen Anlagen gerechnet. Für Nordrhein-Westfalen lassen sich keine konkreten Zahlen prognostizieren, da der Bedarf stark von Klima, Siedlungsstruktur und lokalen Entscheidungen abhängt. Geht man von drei Brunnen für eine Stadt mit 50.000 Einwohnern aus, würden die Kosten für die Trinkwasserbrunnen nur auf die Nachkommastelle des Arbeitspreises wirken (~ 0,003 €/m³).

Kommunale Wasserversorgungsunternehmen sollten frühzeitig prüfen, welche Investitionen aus der neuen Pflicht resultieren und wie diese in die Entgeltkalkulation eingebunden werden können. Eine transparente Darstellung der Kosten und eine proaktive Kommunikation gegenüber politischen Gremien und Kunden sind zentrale Faktoren, um Akzeptanz für die Umlage zu schaffen. Gleichzeitig kann die Umsetzung genutzt werden, um den Wert des Trinkwassers und die Rolle der Versorger in der Daseinsvorsorge stärker in der Öffentlichkeit zu verankern.​






Quelle:

Änderung d​es Wasserhaushaltsgesetzes: Trinkwasserbrunnen sollen künftig zur Daseinsvorsorge zählen | Rödl & Partner​​, zuletzt aufgerufen am 28. Juli 2025.

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