Vermögensanlagen und die Neuerungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz

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Vor Beginn der Umsetzung eines Vorhabens, bei dem im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Kapital eingesammelt werden soll, ist stets zu prüfen, ob und welche aufsichtsrechtlichen Vorschriften auf das Vorhaben Anwendung finden.
 
Meist kommen sowohl die Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) als auch die des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) in Betracht. Was ist der Anwendungsbereich des VermAnlG? Welche Neuerungen ergeben sich durch das voraussichtlich im Juni/Juli 2015 in Kraft tretende Kleinanlegerschutzgesetz? Bereiten Sie sich bereits jetzt auf etwaige Änderungen vor, falls auch auf Ihre (geplante) Unternehmung (künftig) das VermAnlG Anwendung finden sollte.
 

Begriff der Vermögensanlage

Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG in der heutigen Fassung sind nicht in Wertpapieren nach dem Wertpapierprospektgesetz verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen gemäß des KAGB ausgestaltete Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren bzw. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen) sowie Genussrechte und Namensschuldverschreibungen.
 
Das VermAnlG spielt insbesondere dann eine wichtige Rolle, wenn es sich bei dem (geplanten) Vorhaben um die Beteiligung an einem operativ tätigen Unternehmen handelt, auf das das KAGB gerade keine Anwendung findet. Im Vergleich zu den Vorschriften des KAGB stellen die Vorschriften des VermAnlG geringere Anforderungen an die Umsetzung eines aufsichtsrechtlich relevanten Vorhabens.
 

Neuerungen durch das Kleinanlegerschutzgesetz

Mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes soll das Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Verbesserung des Schutzes von Kleinanlegern umgesetzt werden. Umfangreiche Neuerungen soll es insbesondere im Bereich der Vermögensanlagen geben.
 
Der Anwendungsbereich des VermAnlG soll künftig auch partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen erfassen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten, auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln. Somit sollen künftig auch Anbieter dieser Produkte insbesondere verpflichtet sein, einen entsprechenden Verkaufsprospekt zu veröffentlichen und diesen und etwaige Nachträge durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) billigen zu lassen. Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so ist zu prüfen, ob eine Privilegierung, z.B. für Genossenschaften, Schwarmfinanzierungen (Crowdinvestments), soziale sowie gemeinnützige Projekte oder Religionsgemeinschaften in Betracht kommt. Weitere Erleichterungen sieht das Gesetz z.B. in Abhängigkeit von der Anzahl oder dem Mindestbetrag der begebenen Anteile vor. Zu den geplanten Neuerungen gehören des Weiteren insbesondere  
1. die Festsetzung einer 24-monatigen Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen,
2. die Beschränkung der Gültigkeit eines Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts auf 12 Monate,
3. die Änderung der Vorschriften über Prospektnachträge und über unzulässige Werbung sowie
4. die Einführung weiterer (Mitteilungs-)Pflichten des Anbieters einer Vermögensanlage und weiterer Aufsichtskompetenzen der BaFin sowie neuer Verfahrensvorschriften.
 
Auch an Vermittler von Nachrang- und partiarischen Darlehen werden durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des VermAnlG künftig neue Anforderungen gestellt. Für ihre Vermittlertätigkeit bedürfen sie dann einer Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung, um deren Erteilung sie sich zeitnah kümmern sollten.
 
Bei der Beurteilung welche Änderungen das neue Gesetz für Ihre bereits bestehenden oder geplanten Vorhaben bringt und was Sie künftig zu beachten haben, unterstützen wir Sie gern. 
 
zuletzt aktualisiert am 03.06.2015

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Meike Farhan

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