Schiedsverfahren im Rampenlicht

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veröffentlicht am 8. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 5 Minuten


Schiedsverfahren haben ihr ehemaliges Schattendasein verloren. Bereits im Jahr 2021 konnte eine starke Zunahme nationaler und internationaler Schiedsverfahren im Kreise unserer Mandanten beobachtet werden. Das kommt nicht von ungefähr, denn sowohl die stattgefundene Globalisierung als auch die unbestrittenen Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit führen fast zwangsläufig zur Vereinbarung alternativer Streit­beilegungsmechanismen. 2022 erwarten wir einen weiteren Anstieg der Zahl von Verfahren der alternativen Streitbeilegung. Das hat gute Gründe.



Die Vollstreckung von Schiedssprüchen ist einfach

Die Vorteile der Führung von Schiedsverfahren im internationalen Bereich ist deren Voll­streck­bar­keit. Während Gerichtsurteile, die von Parteien, die innerhalb der EU ihren Sitz haben, einfach zu vollstrecken sind, weil sie von einem Gericht eines EU-Mitgliedstaats erlassen worden sind, können Urteile eines staatlichen Gerichts im Ausland nicht vollstreckbar sein. Denn Voraussetzung für die Vollstreckung eines ausländischen Gerichts durch die Vollstreckungsorgane eines Staates ist, dass sich dieser Staat gegenüber dem Staat, dessen Gericht das Urteil erlassen hat, verpflichtet hat, solch ein Urteil anzuerkennen und zu vollstrecken. Was kompliziert klingt, ist eigentlich recht einleuchtend, wenn man sich die Gründe, die hinter der Tatsache stehen, vor Augen führt. Ein staatliches Gericht ist ein Organ des Staates, der es eingesetzt hat. Demnach ist eine Entscheidung solch eines Gerichts ein Akt hoheitlicher Gewalt. Und der kann aus sich heraus nur Geltung innerhalb des Staates beanspruchen, der das Gericht eingesetzt hat. In fremden, anderen Ländern gilt das nicht ohne Weiteres. Und genau betrachtet ist es innerhalb der EU auch so. Weil die Mitgliedstaaten der EU davon ausgehen, dass in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbares Niveau des Rechtsschutzes und der Gerichtsbarkeit besteht, und die Mitgliedstaaten das auf europarechtlicher Grundlage vereinbart haben, sind z.B. französische Urteile auch in Österreich vollstreckbar.

Es gibt zwar eine Reihe von Vereinbarungen, die die Bundesrepublik mit anderen Staaten geschlossen hat, die zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Urteile der Vertragsstaaten führen, doch solche Vereinbarungen bestehen z.B. nicht mit China oder Russland.

Anders ist das im Bereich der Schieds­gerichts­bar­keit. Bereits im Sommer 1958 schloss eine Vielzahl von Staaten das sog. New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsurteile. Dem Übereinkommen sind bis heute 168 Staaten beigetreten. Die Anzahl von Vertragsstaaten übersteigt die zwischen der Bundesrepublik und anderen Staaten abgeschlossenen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen bei weitem.

Das bedeutet nicht, dass deutsche Unternehmer Streitigkeiten aus ihren Verträgen mit ausländischen Auftraggebern und Kunden nur von Schiedsgerichten entschieden werden können. Das wäre – auch für vertragliche Ansprüche – ebenso vor deutschen Gerichten machbar, wenn entweder ein deutscher Gerichts­stand gegeben oder vereinbart ist. Aber die Vollstreckung eben dieses Urteils kann Probleme bereiten.

Doch nicht nur die einfache Vollstreckbarkeit ist ein Grund für die Vereinbarung von Schieds­verfahren im internationalen Bereich. So ist es z.B. oftmals im internationalen Geschäft üblich, Schiedsklauseln zu vereinbaren, wodurch es im Streitfall zur Führung eines Schiedsverfahrens kommen kann. So werden bspw. in Unternehmenskaufverträgen, die zwischen US-amerikanischen und europäischen Parteien geschlossen werden, oft Schiedsklauseln für die Streitbeilegung vereinbart.  Einer der Gründe für die Bedeutung von Schiedsverfahren im Wirtschaftsrecht in den USA ist deren bundesstaatlicher Aufbau. So können Anwälte dort nur vor Gerichten eines Bundesstaates auftreten, wenn sie in dem Staat zugelassen sind.


Schiedsverfahren sind international anerkannt

Die Gründe, die hinter der hohen Akzeptanz von Schiedsklauseln und Schiedsverfahren stehen, erschöpfen sich nicht in der Akzeptanz von bei Vertragsverhandlung gestellter Klauseln, die mit deren Üblichkeit begründet werden.

Zum einen führen Schiedsverfahren i.d.R. zu einer angemessenen Entscheidung in einem ordentlichen Verfahren, das den betroffenen Parteien die Möglichkeit rechtlichen Gehörs einräumt. Und sowohl das angemessene Verfahren unter Gewährung rechtlichen Gehörs als auch die Beachtung des „ordre public” – also der Einhaltung der grundliegenden Rechtsvorstellungen des betroffenen Landes – können im Zusammenhang mit einem Verfahren über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches überprüft werden. Zwar gibt es in Schieds­sachen regelmäßig keine zweite Instanz, dennoch ist es möglich, im Rahmen des Verfahrens über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedsurteilen ein Rechtsmittel vor dem ordentlichen Gericht ein­zu­legen. Zuständig für solch ein Verfahren ist in Deutschland das Oberlandesgericht. Doch die Quote der aufgehobenen Entscheidungen ist gering.

Zum anderen wird sowohl die Dauer eines Schiedsverfahrens ebenso wie dessen grundsätzliche Vertraulichkeit von den Parteien geschätzt. Vielmehr aus diesen beiden Gründen hat die ehemalige Zurückhaltung gegenüber der Vereinbarung von Schiedsklauseln stark abgenommen.

Die kürzere Dauer eines Schiedsverfahrens gegenüber einem Verfahren hat v.a. zwei Gründe. Zum einen gibt es, wie oben kurz angedeutet, regelmäßig in einem Schiedsverfahren keine zweite oder auch gar dritte Instanz. Eine Berufung als zweite Tatsacheninstanz wie im Zivilprozess gibt es regelmäßig nicht, und eine Revision, also eine Überprüfung der Rechts­anwen­dung, findet ebenfalls nicht statt. Allerdings kann das oben erwähnte Verfahren über die Vollstreckung vor dem jeweiligen Oberlandesgericht zum einen zu einer Verzögerung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches führen. Eine eventuell vom OLG in dem Verfahren vorge­nommene Überprüfung des Schiedsspruches auf Vereinbarkeit mit dem „ordre public” ist keine einer Revision vergleichbare Prüfung von Rechtsnormen. Das nicht zuletzt, weil nicht die richtige Anwendung des Rechts geprüft wird, sondern nur, ob der Schiedsspruch an sich im Ganzen oder in Teilen gegen den „ordre public” verstoßen würde.

Der zweite Grund, aus dem Schiedsverfahren regelmäßig erheblich schneller geführt werden können als herkömmliche Gerichtsverfahren ist in den Verfahrensordnungen der verschiedenen Schiedsinstitutionen begründet. So sehen sowohl die Deutsche Vereinigung für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) als auch die Internationale Handelskammer (ICC) in ihren Schiedsordnungen vor, dass ein Schiedsspruch innerhalb einer recht kurzen Frist zu erlassen ist. Beide Schiedsordnungen sind auf relativ aktuellem Stand, die letzte Ergänzung der SDIS- Schiedsordnung von 2018 fand (im Anhang) 2021 statt, und die Schiedsordnung der ICC stammt aus 2021.


Schiedsverfahren sind schnell und flexibel

Spätestens seit Beginn der Pandemie findet ein großer Teil der Schiedsverfahren unter Zuhilfenahme der elektronischen Medien statt. So werden Case-Management-Sitzungen und Pre-Hearing Sitzungen, also Sitzungen, die vor der eigentlichen mündlichen Verhandlung stattfinden, i.d.R. virtuell durchgeführt. Insbe­sondere in internationalen Verfahren kann so eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis durch wegfallende Reisezeiten entstehen.
 
Auch die mündliche Verhandlung selbst kann virtuell durchgeführt werden. Zur technischen Ermöglichung einer störungsfreien Verhandlungsführung stellen verschiedene Dienstleister verschiedene Systeme zur Verfügung; das reicht von der Mög­lichkeit des virtuellen Austauschs von Dokumenten bis hin zur Mög­lich­keit, Zeugenbefragungen in Videoräumen unter Ausschluss der Möglichkeit der Einflussnahme durch Dritte zu führen. Seit Beginn der Pandemie wird davon in erheblichem Umfang Gebrauch gemacht.

Ein weiterer Grund, warum sich Schieds­verfahren als alternative Möglichkeit der Streitbeilegung steigender Beliebtheit erfreuen, ist die grundsätzliche Vertraulichkeit von Schiedsverfahren. Dass Schiedsgerichtsver­fahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, erleichtert nicht nur die Möglichkeit einer virtuellen mündlichen Verhandlung erheblich, sondern eröffnet alle Möglichkeiten der Vertraulichkeit.

Das bedeutet, dass der mündlichen Verhandlung keine Pressevertreter beiwohnen können, und kann auch bedeuten, dass der spätere Schiedsspruch keinem Dritten bekanntgegeben wird, wenn die Parteien das wünschen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes werden oftmals veröffentlicht: Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind deren Namen in der Veröffentlichung regelmäßig als Buchstaben abgekürzt, und auch das Rubrum, aus dem sich die Adressen der Parteien ergeben würden, wird nicht ver­öffent­licht. Dennoch können sehr oft Beobachter der betreffenden Märkte aus dem Urteil schießen, wer die betroffenen Parteien sind, und sich dadurch ein detailliertes Bild von deren Streitigkeiten machen. Spätestens, wenn um (und sei es nur vermeintliche) Geschäftsgeheimisse gestritten wird, liegt auf der Hand, dass die Führung eines Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit sehr wohl im Interesse der betroffenen Parteien liegen kann. Aber bereits bei der Führung von Streitigkeiten aus Unternehmenskaufverträgen besteht aus sich heraus ein hohes Bedürfnis an Ver­trau­lich­keit: Das bspw. wenn es um Mängel des gekauften Unternehmens gilt, oder auch schon, wenn es nur um die Höhe des geschuldeten Kaufpreises geht.

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