Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung bei vereinbartem Earn-Out: Ein aufgeschobener Konflikt?

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veröffentlicht am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Earn-Out-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen können dazu beitragen, beschwer­liche Verhandlungen zum Kaufpreis eines Unternehmens zu überwinden und eine Unternehmenstransaktion doch noch zu realisieren. In der Praxis führen solche Kauf­preisklauseln zwischen Käufer und Verkäufer jedoch sehr häufig nach Vertrags­ab­schluss zu Konflikten und einem sich anschließenden Rechtsstreit. Welche Hinter­gründe haben diese Konflikte und wie kann damit im Anschluss an eine Trans­aktion umgegangen werden?




Earn-Out-Klausel als ungelöster Konflikt in Vertragsverhandlungen

Die Interessenlage zum Zeitpunkt der Verhandlungen eines Unternehmenskaufvertrages liegen auf der Hand: Ein Käufer möchte möglichst einen geringen Kaufpreis zahlen. Entgegengesetzt sind die Interessen des Ver­käufers, der seinerseits den höchsten Kaufpreis erzielen möchte. 
 
Als Kompromisslösung wählen viele Parteien eine Earn-Out-Klausel, die an in der Zukunft liegende Fakten (z.B. Ebit, Umsatz, Verkaufszahlen usw.) anknüpft und je nach Entwicklung und Ausgestaltung der Klausel beispiels­weise zu einem Nachschlag zum Basiskaufpreis für den Verkäufer führen kann. Ein Teil der Kaufpreisfindung wird damit in die Zukunft verlagert.
 

Abhängigkeit von zukunftsbezogener Unternehmensentwicklung begünstigt Manipulationen

Die Interessenlage der Beteiligten bleibt jedoch regelmäßig erhalten, weshalb ein natürliches Interesse be­stehen kann, die für den Earn-Out relevanten Faktoren zu seinem eigenen Vorteil zu beeinflussen und den an den Verkäufer noch zu zahlenden Earn-Out (teilweise) zu vereiteln. Nachdem ein Verkäufer nach erfolgter Trans­aktion nur noch sehr begrenzte Einflussmöglichkeiten auf das verkaufte Unternehmen hat, bestehen diese Möglichkeiten hauptsächlich für den Käufer.
 
In der Praxis geben folgende Punkte oft Anlass zu Konflikten: 
  • Verifizierung der Berechnung des hinter dem Earn-Out stehenden Zahlenwerks
  • Übereinstimmung der Berechnung des Earn-Out mit den vertraglichen Bestimmungen
  • Ungenügender Vertrieb von Produkten während des Earn-Out-Zeitraums und damit Entfall von Umsatz
  • Umsatzverlagerungen auf Konzerngesellschaften
  • Verursachung von Kosten, die erwarteten Earn-Out reduzieren
 
Im Unternehmenskaufvertrag können Mechanismen vorgesehen werden, um einem etwaigen Missbrauchs­spielraum der anderen Partei einzuengen und nachvertragliche Streitigkeiten zu vermeiden. Es ist wichtig, die richtigen vertraglichen Grundsteine zu legen, um Manipulationsrisiken einzudämmen und im Falle von der­artigen Maßnahmen weitere Handlungsmöglichkeiten zu haben. Bei Vereinbarung eines Earn-Out im Unter­nehmenskaufvertrag ist es daher unumgänglich, diesen von erfahrenen Rechtsberatern gestalten zu lassen. 
 
Besteht anschließend der Verdacht von missbräuchlicher Unternehmensfortführung und damit einhergehenden Vereitelungen von Earn-Out, muss ganz genau hingesehen werden, inwieweit ein Rechtsstreit erfolgreich ge­führt werden kann. 

Konfliktlösung bei Verdacht auf Vereitelung des Earn-Out durch Käufer

Je nachdem, welcher der oben genannten Punkte Anlass für den Konflikt gibt und welche Bestimmung der Unternehmenskaufvertrag vorsieht, bestehen unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten. 
 
Die jeweiligen Zahlenwerke können anhand von Auskünften der Gegenseite und ggf. mit Sachverständigen verifiziert werden, wobei genau zu prüfen ist, ob der Vertragspartner die vertraglich vereinbarte Berech­nungs­methode eingehalten hat. Erforderlichenfalls können Auskünfte auch eingeklagt werden. 
 
Entstehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Fortführung des Geschäftsbetriebs mit Auswirkungen auf den Earn-Out sind in erster Linie die vertraglichen Bestimmungen heranzuziehen und auf Basis von dessen Mech­anismen eine (außergerichtliche oder gerichtliche) Lösung anzustreben. 
 
Besteht dabei der Verdacht, der Käufer habe den Earn-Out treuwidrig vereitelt, indem er beispielsweise Kon­zern­unternehmen eingebunden und so Umsätze auf diese verlagert hat oder bestimmte Waren bewusst nicht verkauft oder etwa Kosten provoziert hat, ist mit erheblicher Gegenwehr zu rechnen. Kein Vertragspartner möchte sich gerne auf die Fahne „schreiben“ lassen, treuwidrig Earn-Out vereitelt zu haben. In diesen Fällen ist nicht selten, dass der Vertragspartner außergerichtliche Verhandlungen abblockt und entschieden werden muss, ob Ansprüche auf den vereitelten Earn-Out gegen ihn eingeklagt werden.
 
Um hierzu eine Entscheidung treffen zu können, bedarf es einer präzisen Auswertung des Sachverhalts und der vorhandenen Beweise, um einen etwaigen gerichtlichen Prozess vorzubereiten und die Prozessaussichten valide bewerten zu können. 
 
Nachdem das verkaufte Unternehmen während der Earn-Out-Periode in der Regel allein vom Käufer geführt wird, können hier bereits Herausforderungen bestehen, dem Vertragspartner eine Treuwidrigkeit nachzuweisen. Zudem ist die Rechtsprechung zur treuwidrigen Vereitelung von Earn-Out überschaubar und es kommt stets auf den jeweiligen Einzelfall und die Frage an, ob der Vertragspartner für die jeweiligen verdächtigen Handlungen vernünftige wirtschaftliche Erwägungen anführen kann. Die Grenze zwischen gerade schon und gerade noch nicht gegebener Vereitelung von Earn-Out ist fließend, sodass es entscheidend auf die Details des jeweiligen Falles und eine darauf gestützte fundierte juristische Argumentation ankommt.
 
Earn-Out-Ansprüche in diesem Konfliktfeld geltend zu machen ist komplex, herausfordernd und nicht ohne Risiko. Gleichwohl sollten verdächtige Vorgänge des verkauften Unternehmens in Frage gestellt und einer Prü­fung unterzogen werden, um Prozesschancen auszuloten und Ansprüche gegen einen die Earn-Out-Klausel missbrauchenden Käufer durchzusetzen. 

Fazit und Handlungsempfehlungen

  • Bei Gestaltung des Unternehmenskaufvertrages taugliche Vertragsgrundlagen schaffen, um Missbrauch vor­zubeugen und insbesondere um ein Eskalationsszenario vorzubestimmen.
  • Nachvertragliches Verhalten des Geschäftspartners genau beobachten, hinterfragen und Erkenntnisse sicher dokumentieren.
  • Bei Verdachtsmomenten sorgfältige Auswertung der Erkenntnisse anhand der vertraglichen Bestimmungen und den Vorgaben der Rechtsprechung.
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