Bau- und Montagebetriebsstätten: die Krux mit der Frist

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zuletzt aktualisiert am 4. April 2018
von Michael Krumwiede

 
Bau- und Montagebetriebsstätten stellen im internationalen Steuerrecht eine Besonderheit dar. Denn anders als „normale” Betriebsstätten hängen sie nicht davon ab, ob man eine feste Geschäftseinrichtung in dem jeweiligen Land vorhält. Vielmehr kommt es nur darauf an, wie lange ein Unternehmen, das in einem anderen Land eine Bau- oder Montagetätigkeit ausführt, dort tätig ist.
 


Wenn die maßgebliche Frist für die Dauer der Tätigkeit überschritten wird, dann begründet das Unterneh­men im Ausland diverse steuerliche Verpflichtungen. Die Frist liegt bei Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, bei 6 Monaten aus deutscher Sicht (§ 12 S. 2 Nr. 8 AO) und bei Staaten, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, in der Regel. zwischen 6 und 12 Monaten. Insbesondere die vorgegebene starre Frist sorgt dafür, dass die Bau- und Montagebetriebs­stätte häufig zu großen Problemen führt, da die Unwägbarkeiten in der Baubranche oft zu einer unfrei­willigen Überschreitung der Grenzen führen und somit die steuerlichen Folgen erst rückwirkend ausgelöst werden.
 

Fristberechnung

Die Frist läuft dabei mit Beginn der Bauausführung oder Montage vor Ort an. Leistungen, die außerhalb des Projektstaates durchgeführt werden, oder vorbereitende Tätigkeiten wie Vertragsabschlüsse mit dem Auftraggeber begründen in der Regel keinen Fristbeginn. Durch die deutsche Finanzverwaltung wird das Eintreffen der ersten am Projekt beteiligten Person am Montageort als Fristbeginn angesehen.

Unterbrechungen, welche durch den gewöhnlichen Arbeitsablauf begründet sind, hemmen die Frist nicht. Dazu bedarf es nicht betriebsbedingter Umstände. Die Frist endet, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber erfüllt wurden. Regelmäßig erfolgt dies durch die Abnahme des Auftrag­gebers. Nach deutschem Recht sind zeitlich aufeinanderfolgende und geografisch zusammen­hängende Bau- und Montageprojekte desselben Auftraggebers zusammenzufassen.
 

Rechtsfolgen der Begründung von Bau- und Montagebetriebsstätten im Ausland

Eine ausländische Betriebsstätte stellt einen nichtselbstständigen Teil eines Unternehmens dar. Deshalb ist der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte eines deutschen Unternehmens in Deutschland steuer­pflichtig. Das in den Doppelbesteuerungsabkommen verankerte Betriebsstättenprinzip besagt jedoch, dass der Quellenstaat (in diesem Fall das Ausland) solche Einkünfte besteuern darf, die durch eine Betriebs­stätte in diesem Staat erzielt wurden. Wird also eine Betriebsstätte begründet, unterliegt der Gewinn der Besteuerung im jeweiligen Ausland. Deutschland hat als Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung entwe­der durch die Freistellungsmethode oder die Anrechnungsmethode zu vermeiden.
 
Auch bei der Arbeitnehmerbesteuerung sind Betriebsstätten zu beachten, da sich dadurch im Ausland auch für Mitarbeiter, die weniger als 183 Tage beschäftigt sind, eine Steuerpflicht für den Arbeitslohn im Ausland ergibt. Bei der Umsatzsteuer begründet eine Bau- und Montagebetriebsstätte häufig auch eine umsatzsteuerliche Ansässigkeit. Eine Netto-Rechnungsstellung (Reverse-Charge) könnte somit dadurch ausgeschlossen werden.
 

Besonderheiten bei Gewinnermittlungsmethoden

Grundsätzlich werden die Gewinne von Bau- und Montagebetriebsstätten in den meisten Staaten auf Basis des Nettoprinzips ermittelt. Abweichend davon gibt es Länder, die Schätzmethoden heranziehen, um den Gewinn zu bestimmen. Z.B. gilt für Betriebsstätten in China die sog. „deemed profit method”. Dabei handelt es sich um eine Schätzmethode, die ausgehend vom Umsatz eine Gewinnspanne von 40 Prozent pauschaliert. Auf den pauschalierten Gewinn wird nun ein Steuersatz von 25 Prozent angewendet. Da tatsächliche Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, kann der eigentliche Gewinn niedriger als die Steuerlast in China sein. Das macht die Begründung von Bau- und Montagebetriebs­stätten in diesen Ländern zu einem großen Risiko.
 

Fazit

Insbesondere dann, wenn ein geplantes Bauprojekt im Ausland eine Dauer von mehr als 3 Monaten in Anspruch nehmen wird, sollte im Vorfeld eine steuerliche Prüfung veranlasst werden. Denn diese Fälle bergen immer das Risiko einer Bau- und Montagebetriebsstätte. Eine genaue Prüfung im Vorfeld kann viele Probleme verhindern, die durch eine zu spät „entdeckte” Betriebsstätte entstehen.
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