OLG Frankfurt: Bedenken angemeldet – Auftragnehmer muss weiterarbeiten

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​veröffentlicht am 15. September 2022

 
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 05.08.2022 - 21 U 84/21) hat sich aktuell mit der Frage beschäftigt, wie sich eine solche Bedenkenanmeldung auf die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers auswirkt. Darf er die weiteren Arbeiten einstellen? Die Antwort lautet: „Nein!“


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

            • Der Auftraggeber kann den Bauvertrag aus wichtigen Gründen kündigen, wenn

              - der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert,
              - der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt sowie
              - die Kündigung angedroht hat und
              - die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist.
  • Der Auftragnehmer kann nach einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers die Aufnahme bzw. Weiterführung der Arbeiten wegen drohender Mängel nicht verweigern, wenn er zuvor ordnungsgemäß Bedenken angemeldet hat.
  • Zwar kann im Einzelfall trotz Haftungsfreizeichnung dennoch ein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers fortbestehen.
  • Dann aber muss die Durchführung der Bauarbeiten etwa eine Gefahr für Leib und Leben oder einen vergleichbaren Ausnahmetatbestand beinhalten.
  • Im Übrigen steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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