OLG München: Kündigung des Bauvertrags per E-Mail unwirksam

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​veröffentlicht am 17. Oktober 2022

 

Die E-Mail ist DAS Kommunikationsmittel der heutigen Zeit und hat selbstredend auch in die Abwicklung von Bauvorhaben Einzug gehalten. So wird sich zu vielen Themen, wie etwa Zeitplänen, Änderungswünschen des Bauherrn usw. auf diesem Wege ausgetauscht. Doch kann auch die Kündigung in Form einer E-Mail wirksam erklärt werden? Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 03.02.2022 - 28 U 3344/21 Bau) hat hierzu eine klare Meinung: „Nein!”

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Gemäß § 8 Abs. 6 VOB/B ist die Kündigung schriftlich zu erklären. Nach § 126 Abs. 1 BGB ist in den Fällen, in denen durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben ist, die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen.
  • Bei der VOB/B handelt es sich nicht um ein Gesetz, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb § 8 Abs. 6 VOB/B keine gesetzliche Formvorgabe darstellt. Dieser Umstand führte nach altem Recht, also vor Inkrafttreten von § 650h BGB, dazu, dass § 127 Abs. 2 BGB anwendbar war, wonach zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung, also auch die Übermittlung per E-Mail genügte.
  • Allerdings enthält § 650h BGB für nach dem 31.12.2017 abgeschlossene Bauverträge eine entsprechende Regelung, wonach die Kündigung des Bauvertrags der Schriftform bedarf. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Formvorgabe.
  • Angesichts dieser neuen gesetzlichen Formvorgabe ist eine telekommunikative Übermittlung nicht mehr ausreichend.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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