OLG Brandenburg zur Bindung an ein gemeinsames Aufmaß

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​veröffentlicht am 15. August 2023


Um den Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeiten während oder nach Abschluss eines Bauvorhabens festzustellen, ist die Erstellung eines (gemeinsamen) Aufmaßes ein probates und weit verbreitetes Mittel. Das Oberlandesgericht Brandenburg erklärt in seiner Entscheidung vom 20.7.2023 (Az.: 10 U 14/23), inwieweit ein gemeinsames Aufmaß Bindungswirkung für die beteiligten Parteien entfaltet und wo dem Grenzen gesetzt sind.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Bindungswirkung des Aufmaßes geht, sofern ein weitergehender Willen der Parteien im konkreten Fall nicht ausnahmsweise feststellbar ist, nicht über die Feststellung des Umfangs der erbrachten Leistung hinaus.
  • Nach dem Zweck des Aufmaßes – der bloßen Tatsachenfeststellung – gilt die Bindungswirkung nur für den Umfang der vom Auftragnehmer tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht aber auch für ihre Vergütungspflicht.
  • Mit dem gemeinsamen Aufmaß ist regelmäßig nicht zugleich die Feststellung verbunden, dass und wie die Leistung abgerechnet und vergütet wird und ob sie vertragsgemäß ist.
  • Die beweisrechtliche Wirkung des Aufmaßes besteht daher grundsätzlich nur in tatsächlicher Hinsicht. Dem Auftraggeber ist es trotz des gemeinsam genommenen Aufmaßes somit unbenommen, gegen die Vergütungsforderung einzuwenden, die Leistung sei bereits von einer anderen Position des Leistungsverzeichnisses umfasst, oder sie dürfe nach den vertraglichen Vereinbarungen gar nicht bzw. nicht in dieser Weise abgerechnet werden. Einwendungen dieser Art werden von vorneherein nicht vom Zweck eines Aufmaßes erfasst, tatsächliche Verhältnisse festzustellen und Beweisschwierigkeiten insoweit zu verhüten.

 

 

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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