OLG Düsseldorf zum Inhalt einer ordnungsgemäßen Bedenkenanmeldung

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​veröffentlicht am 16. Januar 2023

 

Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die nach dem Vertrag vereinbarte oder vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt. Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben oder die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind. Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn die Ursachen des Mangels in der Sphäre des Bestellers – etwa einer fehlerhaften Planung – begründet sind. Der Unternehmer ist aber von der Haftung für Mängel befreit, wenn er seine Bedenkenhinweispflicht erfüllt hat. In seiner Entscheidung vom 2.12.2022 (Az.: 22 U 113/22) hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf insbesondere mit den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige zu beschäftigen.

 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick: 

  • Auch gegenüber professionellen Bestellern besteht eine Bedenkenhinweispflicht; sie folgt aus der Erfolgsverantwortung des Bestellers und dient nicht zum „Ausgleich” mangelnder Sachkunde des Bestellers.
  • Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis – der bei BGB-Verträgen nicht zwingend in Schriftform zu erteilen ist – setzt voraus, dass der Besteller ausreichend gewarnt wird.
  • Die nachteiligen Folgen und die sich daraus ergebenden Gefahren der unzureichenden Vorgaben müssen konkret dargelegt werden, damit dem Besteller die Tragweite der Nichtbefolgung klar wird. Je gravierender die möglichen Folgen sind, umso deutlicher muss der Hinweis erfolgen.
  • Allgemeine und vage Hinweise genügen nicht.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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