OLG Frankfurt/Main zur Prüfbarkeit der Schlussrechnung

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​veröffentlicht am 17.07.2023


Voraussetzung für die Fälligkeit der Werklohnforderung ist nach § 16 Abs. 3 VOB/B neben der Abnahme eine prüffähige Schlussrechnung. Die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung ist nicht pauschal zu beantworten. Vielmehr hängt vom Einzelfall ab, welche Anforderungen an eine prüffähige Schlussrechnung zu stellen sind. Erforderlich ist, dass die Schlussrechnung die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält, um die sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohns zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht Frankfurt macht in seiner Entscheidung vom 13.3.2023 (Az.: 21 U 52/22) ausführliche Angaben hierzu.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Anknüpfung an objektive Kriterien für die materiell-rechtliche Einordnung der Prüffähigkeit der Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung der Werklohnforderung notwendig. Diese ist für eine verlässliche Beurteilung der Durchsetzbarkeit der Forderung durch die Parteien erforderlich.
  • Hat ein vom Auftraggeber beauftragter Fachmann, wie ein Architekt oder Ingenieur, die Schlussrechnung geprüft, spricht dies in der Regel für deren Prüffähigkeit.
  • Hiervon zu trennen ist die Frage, in welchen Fällen es dem Auftraggeber nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die fehlende Prüffähigkeit zu berufen, weil sein Kontroll- und Informationsinteresse auch ohne Vorlage einer prüffähigen Rechnung gewahrt wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Auftraggeber die Rechnung gleichwohl geprüft hat oder ihm die Überprüfung trotz einzelner fehlender Angaben möglich war.
  • Die Vorlage von Nachtragskalkulationen ist bei einer Schlussrechnungsprüfung durch einen Architekten oder Ingenieur nicht ohne weiteres erforderlich.
  • An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn sie zunächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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