OLG Dresden: Architekt haftet nur für Verzögerung von verbindlichen Vertragsterminen

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​veröffentlicht am 15. Februar 2024


Die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung kann nicht nur in der Erbringung einer mangelhaften Leistung liegen, sondern auch in der nicht termingerechten Abarbeitung des Auftrags. Unter den Voraussetzungen des § 286 BGB kann beispielsweise der Auftraggeber eines Architektenvertrags sodann Schadensersatz verlangen, wenn der Planer die Ausführung der vereinbarten Leistung verzögert. Das Oberlandesgericht Dresden hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2023 (Az.: 6 U 2544/22) klargestellt, dass eine Einstandspflicht für Verzugsschäden – so solche überhaupt vorliegen – jedoch nur dann besteht, wenn vertraglich vereinbart wurde, dass die Vertragstermine auch tatsächlich verbindlich einzuhalten und zu beachten sind. Hieran scheiterte es schlussendlich.
 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen Planungsverzugs setzt voraus, dass der Architekt den (verbindlichen) Fertigstellungsstellungstermin schuldhaft überschritten hat.
  • Ist im Architektenvertrag in Bezug auf Termine lediglich festgelegt, dass alle erforderliche Termine für die Durchführung der Baumaßnahme nach gemeinsamer Absprache mit dem Auftraggeber in einem Planungs- und Bauablaufplan erfasst werden, reicht dies für eine Verbindlichkeit von Vertragsterminen nicht aus.
  • Gleiches gilt für die schlichte Erwähnung von Fertigstellungszeitpunkten in einer E-Mail oder die Fortschreibung von Terminplänen.
  • Aufgetretene Verzögerungen liegen zudem jedenfalls dann nicht (allein) im Verantwortungsbereich des Architekten, wenn sie ganz maßgeblich durch bauherrenseitige Änderungswünsche und hierdurch erforderlich gewordene Planungsänderungen verursacht worden sind.


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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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