Kammergericht Berlin zu wechselseitigen außerordentlichen Kündigungen

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Oktober 2025


Macht eine der Vertragsparteien eines Bauvertrags von ihrem (vermeintlichen) Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch, ist es keine Seltenheit, dass der jeweils andere Vertragspartner seinerseits eine Kündigung aus wichtigem Grund „hinterherschießt“. Doch was gilt dann eigentlich? Vor allem dann, wenn beide Kündigungen gar nicht wirksam sind (Urteil vom 15. Mai 2025 – 27 U 117/23)?


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Lässt das Verhalten der Parteien im Anschluss an den Zugang wechselseitiger Kündigungserklärungen klar erkennen, dass beide Parteien –​ unabhängig von der jeweiligen Wirksamkeit ihrer Kündigung – nicht weiter an dem Bauvertrag festhalten wollen, liegt eine einvernehmliche Vertragsaufhebung vor.
  • Wird der Bauvertrag nach dem Zugang wechselseitiger Kündigungserklärungen einvernehmlich aufgehoben und keine Regelung über die mit der Vertragsaufhebung verbundenen Rechtsfolgen getroffen, bestimmen sich die wechselseitigen Ansprüche danach, welche Ansprüche den Vertragsparteien im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung zustanden.
  • Maßgeblich ist deshalb, ob die Vertragsbeendigung vom Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt worden ist oder ob sich umgekehrt der Auftragnehmer auf einen ihm zustehenden Kündigungsgrund berufen konnte.
  • Haben beide Vertragsparteien im Zeitpunkt der einvernehmlichen Vertragsaufhebung kein Recht zur außerordentlichen Beendigung des Bauvertrags, steht dem Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.​

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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