BGH zu Baukostenobergrenzen: Überschreitung und Beweislast

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 15. Februar 2017

 

Das Planerhonorar eines Architekten bemisst sich nach der Höhe der anrechenbaren (Bau-)Kosten: Je teurer der Bau, umso höher ist in aller Regel das Honorar. Damit der Auftraggeber die Honorargebühren umreißen kann, vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages oftmals sog. Baukostenobergrenzen. Der Architekt ist dann verpflichtet, das Gebäude so zu planen, dass die Baukosten den vereinbarten Betrag nicht überschreiten. Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 6.10.2016 (Az.: VII ZR 185/13) mit den Folgen der Überschreitung einer Baukostenobergrenze zu befassen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Kommt es wegen der Überschreitung einer (angeblich) vereinbarten Baukostenobergrenze zum Streit, ist Folgendes zu beachten:

 

  • Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen. Denn die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Kosten erfordert als die Parteien des Architektenvertrages vereinbart haben.

 

  • Ein solcher Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt einen Honoraranspruch insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, das sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprechen würden.

 

  • Beruft sich der Auftraggeber auf die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss er dies im Prozess darlegen und beweisen.

 

  • Ist eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart und behauptet eine Vertragspartei deren spätere Abänderung, trägt diejenige Partei die Beweislast, für die sich die Abänderung als günstig erweisen würde. Behauptet also der Architekt eine Anhebung der ursprünglich vereinbarten Obergrenze, muss er dies im Prozess darlegen und beweisen.

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu