BGH: Keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Vertrag

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veröffentlicht am 15. Dezember 2017

 

Anders als die VOB/B, die ein Mangelbeseitigungsrecht des Auftraggebers auch schon vor Abnahme der Arbeiten vorsieht, gewährt das BGB dem Auftraggeber nach seinem Wortlaut erst dann Mängelgewährleistungsrechte, wenn eine Abnahme – sei sie förmlich, konkludent oder fingiert – erfolgt ist. Seit jeher besteht daher Uneinigkeit über die Frage, inwieweit es dem Auftraggeber auch im BGB-Vertrag möglich sein muss, Mängel, die schon vor Abnahme ersichtlich sind, beseitigen zu lassen. Der Bundesgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 (Az. VII ZR 193/15) nunmehr klar, dass der Besteller eines BGB-Werkvertrages Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme geltend machen kann.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

 Im BGB-Vertrag

 

  • kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme geltend machen.

 

  • beurteilt sich die Mangelhaftigkeit des Werks im Zeitpunkt der Abnahme. Bis zur Abnahme kann der Unternehmer frei wählen, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung erfüllt. Könnte der Besteller bereits während der Herstellungsphase Mängelrechte geltend machen, wäre das ggf. mit einem Eingriff in dieses Recht des Unternehmers verbunden.

 

  • spricht bereits das Wort „Nacherfüllung” dafür, dass die Mängelrechte erst nach der Herstellung zum Tragen kommen sollen. Erst nach einer Abnahme könne von einer „Nacherfüllung” gesprochen werden.

 

  • können Herstellungs- und Nacherfüllungsanspruch nicht nebeneinander bestehen, weil das Gesetz die Ansprüche unterschiedlich definiert und ausgestaltet.

 

  • stellt die Abnahme eine wichtige Zäsur dar, da mit ihr die Fälligkeit der Vergütung, der Übergang der Leistungsgefahr sowie der Beweislast und der Beginn der Verjährung einher gehen.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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