Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein? Kammergericht Berlin zur Wirksamkeit einer Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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veröffentlicht am 15. August 2017

 

Um die Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Ausführungsfristen zu pönalisieren, sind in der werkvertraglichen Praxis häufig Vertragsstrafenregelungen vorgesehen. Das KG Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 23.2.2017 (Az.: 21 U 126/162) die Rechtmäßigkeit folgender Klausel zu beurteilen: „Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3 Prozent der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5 Prozent der Nettoauftragssumme.”

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Das Gericht beurteilte die nebenstehende Regelung aus folgenden Gründen als unwirksam:

 

  • Die Vertragsstrafe sieht zu hohe Tagessätze vor. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Höhe sich nach einem bestimmten Prozentsatz der Auftragssumme je Arbeitstag richtet, muss sowohl den Tagessatz als auch den Gesamtbetrag nach oben begrenzen.

 

  • Ein Tagessatz von 0,5 Prozent der Auftragssumme ist auch bei einer Obergrenze von 5 Prozent zu hoch. Er benachteiligt den Unternehmer unangemessen, da dann schon nach einem Verzug von nur zehn Werktagen die volle Vertragsstrafe verwirkt ist.

 

  • Zwar sieht die Vertragsstrafenklausel zunächst einen Tagessatz von 0,3 Prozent der Nettoabrechnungssumme vor. Sie enthält allerdings den Zusatz „mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit”. Selbst wenn diese Vertragsstrafe nur hinsichtlich einer Wohneinheit verwirkt wäre, entspricht der dann anfallende Tagessatz von 520,00 Euro annähernd 0,5 Prozent der Auftragssumme.

 

  • Noch problematischer wird die Tagessatzhöhe durch den Zusatz „und nicht fertig gestellter Wohneinheit”. Bei verwenderfeindlicher Auslegung könnte die Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins für mehrere Wohneinheiten des Vorhabens von Bedeutung sein. Dadurch könnte sich der Tagessatz auf deutlich mehr als 0,5 Prozent der Auftragssumme erhöhen. Die Klausel würde dann erst recht unwirksam.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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