KG Berlin: AGB-rechtliche Unwirksamkeit einer Bürgschaftsumwandlung

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veröffentlicht am 13. September 2018

 

Angesichts der umfangreichen Rechtsprechung ist es nicht trivial, eine wirksame Vereinbarung über die Umwandlung einer Vertragserfüllungs- in eine Gewährleistungssicherheit zu formulieren. Im schlimmsten Fall kann die Bank dann bei Eintritt des Sicherungsfalles die Auszahlung der Bürgschaftssumme verweigern. Das Kammergericht Berlin hatte in seiner Entscheidung vom 19. Juni 2018 (Az.: 27 U 29/17) über die Wirksamkeit einer vorformulierten Vertragsklausel zu entscheiden, nach der eine Bürgschaftsumwandlung erst „nach Abnahme und Erfüllung aller erhobenen Ansprüche” gestattet war.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Bei einer vom Auftraggeber vorformulierten Klausel, wonach der Auftragnehmer „nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche einschließlich Schadensersatz verlangen kann, dass die Sicherheit für die Vertragserfüllung in eine Mängelansprüchesicherheit umgewandelt wird”, ist Vorsicht geboten.

 

  • Die Klausel benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam. Der Bürge kann sich auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede berufen.
  • Eine unangemessene Benachteiligung liegt deshalb vor, weil es im Belieben des Auftraggebers liegt, den Anspruch auf Umwandlung zeitlich hinauszuschieben. Der Umwandlungsanspruch hängt von der Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche ab, ohne dass es auf deren Berechtigung ankäme.
  • Ausschlaggebend für die Unwirksamkeit ist, dass der Auftragnehmer keinen Einfluss auf den Eintritt der Umwandlung hat und diese ausschließlich im Handlungsbereich des Auftraggebers liegt.
  • An diesem Ergebnis ändert auch die Tatsache nichts, dass „nur” solche Ansprüche zu erfüllen sind, die bis zum Zeitpunkt der Abnahme erhoben wurden.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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