OLG Bamberg: Gewährleistungsfrist kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden

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veröffentlicht am 15. August 2018

 

In aller Regel treffen die Parteien eines Bauvertrages eine Regelung zur Gewährleistungszeit direkt in ihrem Vertragswerk. Das Oberlandesgericht Bamberg hatte in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2018 (Az.: 5 U 99/15) über eine Konstellation zu entscheiden, in der – abweichend von den ursprünglich vertraglich vereinbarten Regelungen der VOB/B – im Abnahmeprotokoll eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf 10 Jahre festgehalten wurde.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Die ursprünglich im Vertrag vorgesehene Gewährleistungszeit kann in einem Abnahmeprotokoll unter folgenden Umständen abgeändert, d.h. auch verlängert werden:

 

  • Bei den im Abnahmeprotokoll enthaltenen Regelungen zur Verjährung handelt es sich um Willenserklärungen.
  • Die Vertragsparteien haben im Abnahmeprotokoll eine veränderte Gewährleistungsfrist vereinbart. Damit haben sie Erklärungen abgegeben, die auf die Hervorbringung eines rechtlichen Erfolges gerichtet waren. Es handelt sich nicht um die bloße Wiederholung eines Datums.
  • Die Vertragsparteien haben ganz bewusst die Änderung der Gewährleistungsfrist herbeiführen wollen.
  • Die Vertragsparteien haben der veränderten Gewährleistungsfrist unterschriftlich zugestimmt. Daran müssen sie sich festhalten lassen. Dass eine von ihnen ggf. ihre Unterschrift ohne nähere Prüfung auf das Abnahmeprotokoll gesetzt hat, entlastet sie nicht.

Bei Fragen zum Urteil oder weiteren Beratungsbedarf zum Bau- und Architektenrecht sowie Beratungsbedarf im Facility Management, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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