OLG Frankfurt am Main zum Rücktritt vom Vertrag bei Nichtbeginn der Arbeiten

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veröffentlicht am 16. April 2018

 

Macht eine Vertragspartei von ihrem (vertraglichen oder gesetzlichen) Rücktrittsrecht Gebrauch, sind sämtliche bereits erbrachten Leistungen einander zurück zu gewähren. Der Vertrag wird also in Gänze rückabgewickelt, was in der Baupraxis eher selten vorkommt. Schließlich müsste auch das bereits teilweise errichtete Gebäude wieder zurückgebaut werden. Dies ist oftmals nicht sinnvoll möglich. Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Auftragnehmer mit der Erbringung seiner Arbeiten gar nicht erst begonnen hat. Mit dieser Konstellation hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 16. August 2017 (Az.: 29 U 271/16) zu befassen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

  • Haben die Vertragsparteien den Beginn der (Bau-)Arbeiten vereinbart und nimmt der Auftragnehmer seine Leistungen vertragswidrig nicht dementsprechend auf, ist der Anwendungsbereich des gesetzlichen Rücktrittsrechts eröffnet.

 

  • Der Termin für den Arbeitsbeginn kann auch in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben vereinbart werden.

 

  • Hat der Auftraggeber den Fortbestand des Vertrages an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden, bedarf es keiner Fristsetzung gegenüber dem Auftragnehmer, um vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Auftragnehmer zweifelsfrei erkennbar ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der Frist betreffend den Beginn der Arbeiten stehen und fallen soll.

 

  • Der Rücktritt ist gegenüber dem Vertragspartner ausdrücklich zu erklären.

Kontakt

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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