OLG Frankfurt: Schadensberechnung bei verweigerter Nacherfüllung

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 15. Oktober 2018

 

Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 22. Februar 2018 (VII ZR 46/17) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Das Oberlandesgericht Frankfurt äußerte sich in seinem Urteil vom 31. August 2018 (13 U 191/16) zu der Frage, wie die Schadensberechnung nunmehr erfolgen kann.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Für die Berechnung des Schadensersatzes im Prozess gelten folgende Grundsätze.

 

  • Behält der Besteller das Werk und lässt den Mangel nicht beseitigen, kann der Schaden ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung anhand derjenigen Vergütungsanteile bemessen werden, die auf die mangelhafte Leistung entfallen.
  • Ergeben sich die Vergütungsanteile, die auf die mangelhafte Leistung entfallen, nicht aus dem Bauvertrag selbst, sind sie vom Gericht zu schätzen (§ 287 ZPO).
  • Bei der Schadensschätzung ist auch das dem Besteller verbleibende Material zu berücksichtigen, soweit diesem noch ein wirtschaftlicher Wert zukommt.
  • Dem Besteller, der in der ersten Instanz seinen Schaden anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten dargelegt hatte, ist in der zweiten Instanz unter Hinweis auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gelegenheit zu geben, seinen Schaden anderweitig darzulegen und zu beziffern.

 

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Urteil und beraten Sie auch zu weiteren Angelegenheiten aus dem Bau- und Architektenrecht. Haben Sie Beratungsbedarf im Facility Management? Auch in diesem Themengebiet stehen wir Ihnen zur Seite.

 Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

Partner

+49 911 9193 3566

Anfrage senden

Profil

Deutschland Weltweit Search Menu