OLG Frankfurt: VOB/B kann auch nachträglich vereinbart werden

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veröffentlicht am 15. November 2018

 

Die Anwendung der VOB/B auf einen Werkvertrag wird in aller Regel bereits bei Vertragsschluss vereinbart. Die Parteien formulieren dann zu Beginn des Vertrages eine Rang- und Reihenfolge, in der die VOB/B regelmäßig hinter den fachtechnischen Dokumenten (z.B. Leistungsbeschreibung) und vor den Regelungen des BGB angesiedelt wird. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich in seiner Entscheidung vom 25. September 2018 (Az.: 16 U 209/17) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die VOB/B auch noch nach Abschluss des Vertrages wirksam vereinbart werden kann.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Für den Zeitpunkt einer Vereinbarung über die Anwendung der VOB/B gilt Folgendes:

 

  • Eine nachträgliche Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbeziehungen in einen Werkvertrag ist möglich.
  • Dies gilt auch für die Regelungen der VOB/B. Sie muss nicht bereits bei Vertragsschluss für anwendbar erklärt worden sein.
  • Jedoch muss ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein der Vertragsparteien bzw. ihrer Bevollmächtigten vorhanden sein, wonach die VOB/B nachträglich gelten soll.
  • Das setzt die Erkenntnis voraus, dass die VOB/B bisher (noch) nicht Vertragsbestandteil war.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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