OLG Koblenz zu Neubeginn der Verjährung bei Anerkenntnis

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veröffentlicht am 14. Dezember 2018

 

Das Verjährungsrecht will vor allem eines: Rechtsfrieden schaffen. Nach Ablauf einer gewissen Zeit seit Entstehung eines Anspruchs soll dieser nicht mehr vom Gläubiger durchgesetzt werden können. So der Grundsatz. Die Verjährung – beispielsweise eines Gewährleistungsanspruchs – beginnt jedoch unter anderem dann erneut, wenn der Schuldner den Anspruch gegenüber dem Gläubiger anerkennt. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte sich in seiner Entscheidung vom 6. November 2018 (Az.: 1 U 678/18) mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Mängelbeseitigungsversuche ein solches Anerkenntnis sein können.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Für den Neubeginn der Verjährung – im Gegensatz zur bloßen Hemmung – durch Anerkenntnis gilt Folgendes:

 

  • Ob Mängelbeseitigungsversuche nur zu einer Hemmung der Verjährung oder zum Neubeginn der Verjährung führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht anzusehen sind.
  • Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
  • Ein Anerkenntnis kann nur dann vorliegen, wenn der Schuldner aus der Sicht des Gläubigers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.
  • Erheblich sind dabei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigung.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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