OLG Köln zu Umfang und Reichweite der Prüfungs- und Hinweispflicht bei Vorarbeiten anderer Unternehmen

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veröffentlicht am 15. November 2017

 

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich – möglichst schon vor Beginn der Arbeiten – schriftlich mitzuteilen (§ 4 Abs. 3 VOB/B). Das Oberlandesgericht Köln beschäftigte sich in seiner Entscheidung vom 29. Dezember 2016 (Az.: 7 U 131/15) mit der Reichweite dieser Prüfungs- und Hinweispflicht.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Steht die Arbeit eines Auftragnehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmens oder ist sie aufgrund dessen Planung durchzuführen, muss der Unternehmer folgendes beachten:

 

  • Der Auftragnehmer muss prüfen, ob die Vorarbeiten des anderen Unternehmers eine geeignete Grundlage für sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen könnten.

 

  • Auch wenn der Auftragnehmer den Vorunternehmer bereits darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, hat er sich vor Ausführung seiner Arbeiten zu vergewissern, ob diese Anforderungen auch tatsächlich gegeben sind.

 

  • Der Rahmen der Prüfungs- und Hinweispflicht und ihre Grenzen ergeben sich aus dem Grundsatz der Zumutbarkeit. Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls.

 

  • Was vom Auftragnehmer erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach dessen Fachwissen sowie allen Umständen, die bei hinreichender Sorgfalt als bedeutsam erkennbar gewesen wären.

Kontakt

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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