Umsatzsteuerbefreiungen und umsatzsteuerpflichtige Leistungen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 28. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Im Rahmen von Betriebsprüfungen bei gemeinnützigen Organisationen treten ver­mehrt Diskussionen zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und dem Finanz­amt auf, in denen es um eine Nachversteuerung von Vorgängen geht, die per Gesetz an sich steuerfrei gestellt sind. Dabei handelt es sich konkret um die fehlende Erbringung von Nachweisen und Unterlagen, die die Steuerbefreiung belegen sollen.

   

 Banner Münzen in Hand 

 

 

Im Steuerrecht ist jeder einzelne Geschäftsvorfall dahingehend zu untersuchen, ob er Umsatzsteuer auslöst. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob der Umsatz einer Umsatzsteuerbefreiung unterliegt. Findet keine Befreiungsvorschrift Anwendung, ist festzustellen, ob der jeweilige Geschäftsvorgang mit dem Steuersatz von 7 Prozent oder mit dem in Höhe von 19 Prozent besteuert wird.

Bei gemeinnützigen Organisationen entscheidet die Einordnung der Sachverhalte zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum Zweckbetrieb meist über die Zuordnung zum vollen oder ermäßigten Steuersatz. Auch die Steuerbefreiung knüpft an die Art der Leistung an und nicht an die gemeinnützige Organisation als solche.

Steuerbegünstigte Körperschaften sind wie vollumfänglich gewerbliche Körperschaften genauso von möglichen Betriebsprüfungen betroffen. Nicht selten geraten viele NPOs (Non-Profit-Organisationen) dann in Schwierig­keiten, die passenden Nachweise und Unterlagen vorzuweisen, die ihre Umsatzsteuerbefreiungen sichern sollen.

Grundsätzlich ist bei jeder einzelnen Steuerbefreiung genau zu beachten, welche Dokumente vorgewiesen werden müssen, denn eine Steuerbefreiung wird bei der Betriebsprüfung nur dann anerkannt, wenn die vom Betriebsprüfer angeforderten Nachweise erbracht werden können.

An dieser Stelle wird beispielhaft auf einzelne Nachweispflichten hingewiesen.

 

Steuerbefreiung für Heilbehandlungen, Krankenhausleistungen und weitere Leistungen im „Gesundheitsbereich”

Das Gesetz befreit1 u.a. Heilbehandlungen durch Ärzte oder andere anerkannte medizinische Berufe, Kranken­haus­behandlungen oder andere Leistungen, die im Rahmen der Förderung des öffentlichen Gesund­heits­wesens erbracht werden. Dabei regelt das Gesetz sehr genau, durch wen die entsprechenden Leistungen erbracht werden müssen, damit die Steuerbefreiung greift („begünstigte Einrichtungen” – z.B. zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V oder Krankenhäuser in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, Ärzte oder bestimmte konkrete andere heilberufliche Tätigkeiten). Selbst wenn eine derartige „begünstigte Gesund­heits­einrichtung” grundsätzlich steuerbefreite Leistungen erbringen kann, muss trotzdem die konkrete Leistung noch bestimmten Anforderungen genügen, denn nicht alle Leistungen von Ärzten oder Krankenhäusern bspw. sind auch steuerbefreit.

So haben Krankenhäuser Nachweise vorzuhalten, dass es sich bei einer erbrachten Leistung um eine Krankenhausbehandlung oder um eine damit eng verbundene Leistung handelt. Das ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Krankenkassen die entsprechenden Kosten übernehmen.

Auch eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundene Leistungen sind seit Kurzem per Gesetz steuerbefreit.2 Damit erweitert sich die Steuerbefreiung um Leistungen in medizinischen Notlagen abseits von Heilbehandlungen. Befreit sind bspw. die erbrachten Leistungen von Sanitäts- und Rettungs­diensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Für die Steuerbefreiung ist dabei kein Vertrag mit der behandelten Person nötig. Soweit die Leistungen tatsächlich gegenüber hilfsbedürftigen Personen erbracht wurden, genügt eine vertragliche Beziehung z.B. mit dem öffentlichen Träger des Rettungsdienstes. I.d.R. bestehen hier Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung, dass diese die nach § 75 SGB V anfallenden Kosten des Notdienstes übernimmt. 
 

Steuerbefreiungen für Einrichtungen zur Betreuung und Pflege

Auch Pflege- und Betreuungsleistungen an hilfsbedürftige Personen sind steuerbefreit3, wenn sie durch bestimmte, im Gesetz genau genannte Einrichtungen erbracht werden (z.B. juristische Personen des öffentlichen Rechts, Einrichtungen, mit denen Verträge nach SGB 132, 132a SGB V bestehen oder viele andere SGB-Verträge).

Um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss zum einen der Nachweis erbracht werden, dass es sich um eine grundsätzlich „begünstigte Einrichtung” handelt. Das geschieht durch Vorlage der ent­sprech­enden Verträge nach den SGBs.

Daneben muss jedoch für jede einzelne erbrachte Leistung dokumentiert werden, dass der Empfänger der Leistung hilfsbedürftig war. Das kann z.B. durch Betreuungstagebücher, Pflegeleistungsaufzeichnungen oder auch die Erfassung der Pflegegrade erfolgen. Zu beachten ist, dass allein das hohe Alter der betreuten Personen nicht als ausreichend angesehen wird, um die Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen.
 

Fazit

Um eine im Gesetz vorgesehene Steuerbefreiung auch in Anspruch nehmen zu können, muss im Rahmen einer Betriebsprüfung jeweils konkret nachgewiesen werden können, dass die Voraussetzungen für die Steuer­be­freiung auch vorliegen. Die Voraussetzungen hängen stark von der jeweiligen konkreten Befreiungsvorschrift im Umsatzsteuergesetz ab.

Zum Teil können diese Nachweise sehr einfach erbracht werden (z.B. bestimmte Verträge mit den Kranken­kassen), zum Teil müssen aber auch „personenbezogene Nachweise” und eine umfassendere Dokumentation erbracht werden, z.B. bei Pflege- und Betreuungsleistungen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Frage, welche Art an Nachweisen sinnvollerweise für mögliche Betriebs­prüfungen vorzuhalten sind.

______________________________________________
1 In § 14 Nr. 14 a) – f) UStG.
2 § 4 Nr. 14 f) UStG. Diese Befreiungsvorschrift wurde erst durch das Jahressteuergesetz 2020 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. 
3 § 4 Nr. 16 UstG.


Autoren: Ronny Oechsner und Anka Neudert
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu