Vorsteuerabzug – Risiko und Chance zugleich

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​veröffentlicht am 28. Oktober 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs stellt für als steuerbegünstigt anerkannte Einrichtungen ein lukratives Instrument zur Generierung von Liquiditätsvorteilen dar. Die ordnungsgemäße Ermittlung des Anspruchs stellt die Körperschaften oft vor größere Herausforderungen. Das haben auch die Betriebsprüfer erkannt und legen bei Betriebsprüfungen erhöhte Aufmerksamkeit auf dieses Thema.

 

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Projektbezogen können gerade im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, aber auch aus ihrem laufenden Unterhalt (z.B. Gebäude, Blockheizkraftwerk), Liquiditätsvorteile aus der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gezogen werden. Oftmals werden diese Gegenstände nicht nur zur Erzielung von den Vorsteuerabzug ermöglichenden Ausgangsleistungen verwendet. Diese Tatsache stellt die Einrichtungen vor die Herausforderung, dass der Vorsteuerabzug entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ermittelt werden muss.

Die Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben rückt immer mehr in den Fokus der Betriebsprüfer. Ein­zel­fallbezogen kann es bei einer fehlerhaften Vornahme des Vorsteuerabzugs zu gravierenden Rück­zahlungs­verpflichtungen seitens der Einrichtungen kommen.

In der Folge haben wir im Rahmen des Artikels eine Reihe von „Stolpersteinen” im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorsteuerabzugs für Sie zusammengestellt:
 

Einzelne Prüfungsschwerpunkte im Überblick

Formale Richtigkeit der empfangenen Rechnungen

Eine der wesentlichen Grundvoraussetzungen zur Vornahme des Vorsteuerabzugs ist das Vorliegen einer for­mal korrekten Rechnung. So wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausdrücklich geregelt, welche Pflichtangaben eine Rechnung enthalten muss, damit der Empfänger hieraus einen entsprechenden Vor­steuer­abzug generieren darf.

Eine Prüfung der Rechnungen hinsichtlich der formalen Richtigkeit stellt die Betriebsprüfer selten vor eine große Herausforderung. Fehler werden hier sehr zügig festgestellt und führen dazu, dass der Vorsteuerabzug entsprechend versagt wird oder die einzelnen Rechnungen entsprechend korrigiert werden müssen.
 

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Ärgerlich sind Beanstandungen hinsichtlich des Zeitpunktes immer dann, wenn ein Vorsteuerabzug in einem falschen Veranlagungszeitraum vorgenommen wurde und der eigentlich korrekte Vorjahreszeitraum nicht mehr berichtigt werden kann, weil für diesen bereits die Bestandskraft eingetreten ist.

Doch wann besteht eigentlich die Berechtigung zur Vornahme des Vorsteuerabzugs?

Grundsätzlich besteht immer dann ein Anspruch zur Vornahme des Vorsteuerabzuges, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • es liegt eine formal korrekte Rechnung vor und die Lieferung bzw. sonstige Leistung wurde erbracht
  • es liegt eine formal korrekte Rechnung vor und diese wurde bezahlt

Ereignisse, wie zum Beispiel der bloße Eingang der Rechnung oder die Erfassung im Rahmen der Finanz­buch­haltung, sind für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht relevant.
 

Ermittlung des Schlüssels für die abzugsfähige Vorsteuerquote

Verwendet ein Unternehmer Eingangsleistungen für Umsätze, die den Vorsteuerabzug sowohl zulassen als auch ausschließen, so ist die Vorsteuer nach einem geeigneten Schlüssel aufzuteilen. Das Verhältnis der Umsätze ist nur dann als Maßstab zulässig, sofern keine andere wirtschaftliche Zurechnung erfolgen kann.

Die Schätzung des Aufteilungsmaßstabes für gemischt veranlasste Aufwendungen ist somit wirtschaftlich zu begründen und zu dokumentieren.
 

Änderung der Verhältnisse bei nicht nur einmalig genutzten Wirtschaftsgütern

Ändern sich für ein Wirtschaftsgut, das nicht nur zur einmaligen Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen, so ist innerhalb eines Berichtigungszeitraums von 5 Jahren (bei Gebäuden: 10 Jahren) der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten zu korrigieren.

Eines der bekanntesten Beispiele hierfür ist die Umnutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn diese aufgrund der neuen Verhältnisse nicht mehr zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen verwendet werden.

Auch in diesem Fall kann es zu der Situation kommen, dass aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung der Lage in der Vergangenheit ein Vorsteuerabzug nicht oder nur teilweise beansprucht wurde und aufgrund der Festsetzungsverjährung eine Korrektur der vorangegangenen Veranlagungszeiträume nicht mehr möglich ist.

Darüber hinaus birgt die Nichtberücksichtigung dieser Vorschrift – weil oftmals Wirtschaftsgüter mit einer höheren Investitionssumme betroffen sind – ein erhebliches Nachzahlungsrisiko, sofern die Umnutzung zu einer Minderung des anteiligen Vorsteuerabzugs führt und dies bisher nicht im Rahmen der laufenden Ver­anlagung berücksichtigt wurde.
 

Unser Lösungsansatz für eine Risikominimierung

Alle Grundlagen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs stehen, werden im Rahmen der laufenden Finanzbuchführung gelegt. So hat im Rahmen der Kreditorenbuchhaltung stets eine Kontrolle der Eingangsrechnungen hinsichtlich der formalen Richtigkeit zu erfolgen. Im weiteren Verlauf wird bei der Verbuchung eine entsprechende Zuordnung der Eingangsleistungen zu den Ausgangsleistungen (z.B. mithilfe der Kostenstellenrechnung) getroffen.

Aus dem Grund sollte gerade hier das Personal geschult und sensibilisiert werden, um alle Vorteile aus einem ordnungsgemäßen Vorsteuerabzug zu ziehen und gleichzeitig ein etwaiges Risiko zu minimieren.

Sofern Sie Hilfe zur Vorsteueroptimierung oder Schulung Ihres Personals benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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