BGH: Rotbäckchen-Saft darf weiter als „lernstark“ beworben werden

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Karlsruhe/Hamburg, 10.12.2015: Der bekannte Rotbäckchen-Saft darf weiterhin als „lernstark” beworben werden. Die Angabe „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit” ist zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof heute in einem Grundsatzurteil entschieden. Die Werbung sei zwar als gesundheitsbezogene Angabe zu werten. Diese ist aber in der Europäischen Union nach der Health-Claims-Verordnung erlaubt, weil Eisen zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern beitrage. Der Hersteller wirbt schon seit 60 Jahren mit der Aussage.
 
„Der Schutz der Verbraucher macht bei Eisen eine Ausnahme”, erklärt der Lebensmittelrechtsexperte Andreas Schulte von Rödl & Partner in Hamburg. „Trotz der strengen Regeln, die für gesundheitsbezogene Werbeaussagen gerade in Bezug auf Kinder gelten, darf ein kausaler Zusammenhang zwischen Eisen und Konzentrationsfähigkeit gemacht werden. Denn eine entsprechende Liste der Health-Claims-VO verweist explizit auf den positiven Beitrag des Nährstoffes für die kognitive Entwicklung von Kindern.”
 
Fast jedes Kind kennt die Flaschen, die ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch zeigen. Darunter befinden sich die Angaben „lernstark” und „Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit”. Gegen die seit mehr als 60 Jahren verwendeten Statements hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt. Die Konsumenten würden durch die Aussagen in die Irre geführt. Der Safthersteller hätte die Aussagen nach der seit knapp 10 Jahren geltenden Health-Claims-Verordnung genehmigen lassen müssen. Offensichtlich haben die Verbraucherzentrale wie auch die Vorinstanzen übersehen, dass Aussagen zu den positiven Eigenschaften von Eisen durch die Verordnung gedeckt sind.
 
„Lebensmittelhersteller müssen ihre Claims laufend prüfen. Gerade bei Angaben zu Vitaminen und Nährstoffen ist Vorsicht geboten”, betont Schulte. „Ausnahmen wie in der heutigen Entscheidung sind nicht die Regel. Für die Kreativität der Werber gelten enge Grenzen. Es gibt aber sehr viele Möglichkeiten der Formulierung, ohne das europäische Recht zu verletzen.”
 
In der Entscheidung zum Fruchtquark „Monsterbacke” etwa hatte der BGH eine Irreführung der Verbraucher durch die Aussage „so wichtig wie ein Glas Milch” verneint (Az.: I ZR 36/11). Auch „Energy & Vodka” ist nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht als Angabe im Sinne der Verordnung zu werten (Az.: I ZR 167/12). Denn hier werde – auch nicht mittelbar – zum Ausdruck gebracht, dass das Lebensmittel eine besondere Eigenschaft besitze.


zuletzt aktualisiert am 10.12.2015 ​

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