Nutzungsdauer aktivierter Entwicklungskosten sowie des Geschäfts- oder Firmenwerts

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zuletzt aktualisiert am 24. Juni 2015
 
Durch das Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) wird in § 253 Abs. 3 HGB die Sonderregelung  der EU-Richtlinie 2013/34/EU zur Nutzungsdauer von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen und entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten umgesetzt. Danach sind selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände und entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, wenn deren Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann, über 10 Jahre abzuschreiben. Grundsätzlich ist die Regelung nach Ansicht der Regierungsbegründung eng auszulegen und stellt damit lediglich eine Ausnahmeregelung dar.
 

Verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer

In den meisten Fällen wird die Nutzungsdauer verlässlich bestimmbar sein, da die Unternehmen über entsprechende Erfahrungen verfügen. Da die Bestimmung der Nutzungsdauer von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen und erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten immer mit Schätzungen verbunden ist, ist eine Schätzung bereits dann nicht verlässlich, wenn die Nutzungsdauer nur in einer Bandbreite geschätzt werden kann. Keine verlässliche Schätzung ist gemäß E-DRS 32 „Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss” möglich, wenn die für die Schätzung verwendeten Faktoren nicht plausibel, nachvollziehbar und willkürfrei bestimmt werden können. Dies kann bspw. bei der Aktivierung von Entwicklungskosten bei Basistechnologien vorkommen, wenn nicht abschätzbar ist, welche Basistechnologie sich am Markt durchsetzen wird.
 

Typische Nutzungsdauer

Kann die Nutzungsdauer von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen und Geschäfts- oder Firmenwerten nicht verlässlich geschätzt werden, so ist eine typisierte Nutzungsdauer zu verwenden. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine höchstzulässige Nutzungsdauer von mindestens 5 und höchsten 10 Jahren festzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat mit der Festlegung der Nutzungsdauer auf 10 Jahre den Spielraum der Richtlinie im Regierungsentwurf vollständig ausgenutzt. Sollten im Einzelfall Umstände für eine bestimmbare kürzere Nutzungsdauer sprechen, so ist die allgemeine Regelung nach § 253 HGB anzuwenden.
 

Anwendungszeitpunkt

Die Anwendung der neuen Regelung ist für nach dem 31. Dezember 2015 aktivierte selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände anzuwenden. Geschäfts- oder Firmenwerte aus Erwerben nach dem 31. Dezember 2015 fallen ebenfalls unter die neue Regelung.

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Christian Landgraf

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, CPA (U.S.)

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