Homeoffice: Erste Tätigkeitsstätte und Aufwendungen für ein Arbeitszimmer

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zuletzt aktualisiert am 14. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Immer mehr Unternehmen ermöglichen ihren Arbeitnehmern aus unterschiedlichen Gründen ganz oder teilweise von zu Hause aus zu arbeiten. Insbesondere aufgrund der Corona-Pandemie wurde es immer wichtiger, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Wahl des Arbeitsortes flexibel bleiben. Der Umfang der vom Arbeitnehmer zu Hause bzw. im Betrieb zu leistenden Arbeit kann variieren.

 


Daraus ergeben sich steuerliche Frage­stellungen zur ersten Tätigkeitsstätte, zur Auswärtstätigkeit, zu den Auswirkungen auf den geldwerten Vorteil und zur Absetzbarkeit der Kosten für das heimische Arbeitszimmer. Auch für Außendienstmitarbeiter ergibt sich Gestaltungspotenzial.


Erste Tätigkeitsstätte

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG ist eine erste Tätigkeitsstätte

  • die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten,
  • der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

 
Eine dauerhafte Zuordnung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Vorrangig erfolgt die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Fehlt eine Zuordnung durch den Arbeitgeber oder ist sie nicht eindeutig, greifen quantitative Zuordnungskriterien gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG. Dementsprechend ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mind. ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

 
Ordnet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich seiner betrieblichen Einrichtung zu und legt damit die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers fest, kommt es nicht mehr auf die quantitativen Abgrenzungsmerk­male an.
 
Das Homeoffice ist keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann somit auch nicht die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers sein. Ein häusliches Arbeitszimmer kann selbst dann nicht als erste Tätigkeitsstätte angesehen werden, wenn der Arbeitgeber den Raum vom Arbeitnehmer anmietet und ihm anschließend wiederrum zur beruflichen Nutzung überlässt. Die berufliche Nutzung des Raums löst nicht die Einbindung in die private Sphäre des Arbeitnehmers. Anders wäre das bei einer räumlichen Trennung zwischen Wohnung und beruflich genutztem Raum. In dem Fall würde es sich um ein sog. außerhäusliches Arbeits­zimmer handelt, das eine erste Tätigkeitsstätte darstellen könnte.

Verfügt der Arbeitnehmer aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht über eine erste Tätigkeitsstätte hat das folgende Auswirkungen: Ab Verlassen der Wohnung, in der sich das Homeoffice befindet, bis zur Rückkehr liegt eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vor und kann nach den Reisekostengrundsätzen abgesetzt werden. Hat der Arbeitnehmer einen Firmenwagen ist mangels erster Tätigkeitsstätte kein weiterer geldwerter Vorteil nach der 0,03 Prozent- bzw. 0,002 Prozent Bruttolistenpreisregelung anzusetzen. Das gilt auch für die Fahrten von der Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers. Eine Ausnahme kann aber durch den Fall bestehen, dass der Arbeitnehmer zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat.

Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist die künftige prognostische Betrachtung maßgeblich. Unvorhergesehene Ereignisse wie Krankheit haben keine Auswirkungen.

Zu beachten ist ebenfalls, dass eine erste Tätigkeitsstätte auch in der betrieblichen Einrichtung eines Dritten (z.B. eines Kunden) vorliegen kann. Voraussetzung ist die dauerhafte Zuordnung oder das dauerhafte Erfüllen der quantitativen Kriterien.


Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer

Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, der über § 9 Abs. 5 EStG auch für Arbeitnehmer gilt, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und Kosten der Ausstattung grundsätzlich gar nicht mehr abzugsfähig. Von dem Abzugsverbot gelten jedoch Ausnahmen.

Übt der Arbeitnehmer die Arbeit ausschließlich im Homeoffice aus, sind die Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar. Das Arbeitszimmer stellt dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar.

Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn ein Arbeitnehmer z.B. wöchentlich an drei Tagen im Homeoffice und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers tätig ist, d.h. er mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice in qualitativer Hinsicht eine gleichwertige Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitnehmer kann dann seine Arbeitszimmerkosten in voller Höhe absetzen. Das gilt auch dann, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass der Heimarbeitsplatz nicht der Mittelpunkt sein kann, wenn die Arbeiten im Betrieb qualitativ höherwertig sind.

In Fällen, in denen es sich beim häuslichen Arbeitszimmer nicht um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung handelt, aber für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Werbungskostenabzug bis zu einer Höhe von 1.250 Euro der Aufwendungen pro Jahr für ein häusliches Arbeitszimmer zulässig.

Entscheidend ist dementsprechend, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Arbeitnehmers bildet. Das ist der Fall, wenn nach Würdigung der Tätigkeits­merkmale aufgrund des Gesamtbilds der Verhältnisse davon auszugehen ist, dass er im häuslichen Arbeitszimmer die Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind. Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich also nach dem qualitativen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit. Eine außerhäusliche Tätigkeit schließt nicht aus, dass sich der Mittelpunkt dennoch im häuslichen Arbeitszimmer befindet. Das gilt selbst dann, wenn die außerhäusliche Tätigkeit zeitlich überwiegen sollte.

Außerdem ist zu beachten, dass die Aufwendungen für eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum steuerlich nicht abziehbar sind. Auch eine Abtrennung durch ein Regal reicht nicht aus, um aus einem einheitlichen Raum zwei Räume zu machen.

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Fazit

Für Arbeitnehmer, die ganz oder teilweise im Homeoffice arbeiten, gibt es zahlreiches Gestaltungspotenzial. Die Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Festlegungen bringen Konsequenzen mit sich, die dem Arbeitnehmer bewusst sein sollten.

Bei der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist festzuhalten, dass es v.a. entscheidend ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Arbeitnehmers bildet.

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