Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

​30.5.2025-​

​3.6.2025​
​5.6.2025

​Anhörung:
Vorauss.: 23.6.2025​​




 

Dokumente:

​​​veröffentlicht am 6. Juni​ 2025​ | Lesedauer ca. 2 Minuten


Mit dem Entwurf des „Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ möchte die neue Bundesregierung zeigen, dass sie handlungsfähig ist, insbesondere, dass sie schnell handlungsfähig ist. Im Eiltempo sollen nun der angekündigte Investitionsbooster sowie einige weitere Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland umgesetzt werden. Dies ist sehr zu begrüßen, zumal die Maßnahmen, die nun im Gesetz umgesetzt werden sollen, etwa der Investitionsbooster in Form einer degressiven Sonderabschreibung, die Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die verbesserte Thesaurierungsbegünstigung sowie die stärkere Förderung der Elektromobilität und dieAusweitung der Forschungsförderung bereits häufig und deutlich genug angekündigt worden waren. Das Gesetz soll nur einen ersten Teil von vielen ineinandergreifenden Maßnahmen zur Stärkung von Wirtschaft und Standort Deutschland bilden.​

Nach dem ersten Vorliegen eines Gesetzentwurfes Ende Mai 2025 war bereits am 5. Juni 2025 die erste Lesung im Bundestag. Der Gesetzentwurf wurde an den Finanzausschuss überwiesen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates, so dass mit einer endgültigen Verabschiedung erst nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen ist.​

 

 

 

   

Investitions-Booster (§ 7 Absatz 2 EStG-E)

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

              • Bis zu 30 Prozent, höchstens das Dreifach des Prozentsatzes der linearen AfA.
              • Anwendung: Für Investitionen/AHK ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027

Körperschaftsteuer (§ 23 Absatz 1 KStG-E)

  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes:
  • In fünf Schritten um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032.
  • Anwendung: Ab 1. Januar 2028.

Thesaurierungssteuersatz (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG-E)

Senkung des Steuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit ( insb. von Personenunternehmen) von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und schließlich 25 Prozent (ab VZ 2032).


​Steuerliche Forschungsförderung (§ 3 FZulG-E)

Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, um Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen:

  • Ausweitung der förderfähigen Investitionen auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind (§ 3 Absatz 3b -neu- FZulG-E). Die Kosten werden pauschalisiert in Höhe von 20 Prozent der übrigen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Absätze 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG angesetzt. Ein individueller Ansatz der Kosten ist nicht möglich.
  • Anwendung: Für Aufwendungen, die im Rahmen eines nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage von 10 auf 12 Millionen Euro (§ 3 Absatz 5 FZulG-E)
  • Anwendung: Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen.​


Abschreibungen für neu gekaufte, betriebliche Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a -neu- EStG-E)

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Anlagevermögens (E-Autos, rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse). 
  • 75 Prozent der Kosten im Jahr der Anschaffung.
  • 10 Prozent im Jahr nach dem Kauf.
  • 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr.
  • 3 Prozent im vierten Folgejahr.
  • 2 Prozent​ im​ fünften Folgejahr.
  • Es dürfen keine Sonderabschreibungen auf das Fahrzeug in Anspruch genommen worden sein (keine Kumulation).
  • Der Abschreibungsbetrag ist bereits im ersten Jahr als Jahresbetrag abziehbar, eine Aufteilung im Jahr der Anschaffung/Herstellung nach Monaten ist nicht erforderlich.
  • Ein Wechsel des Abschreibungsregimes ist nicht zulässig.
  • Anwendung: Für Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden.

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E)

  • Steuerregelungen für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen sollen günstiger gestaltet werden: Anhebung des zulässigen Bruttolistenpreises von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
  • Anwendung: Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.​

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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