Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

​30.5.2025-​

​3.6.2025​
​5.6.2025

13.6.2025


Gegenäußerung Bundesregierung: 19.6.2025


​Anhörung:
 23.6.2025​​

Sitzung: 25.6.2025​
26.6.2025
 11.7.2025

 

Dokumente:

​​​​​​​​​​zuletzt aktualisiert am 17. Juli​ 2025​ | Lesedauer ca. 3 Minuten


Mit dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ hat die neue Bundesregierung gezeigt, dass sie handlungsfähig ist, insbesondere, dass sie schnell handlungsfähig ist. Im Eiltempo wurden der angekündigte Investitionsbooster sowie einige weitere Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft und zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland auf den Weg gebracht. Dies ist sehr zu begrüßen, zumal die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen, etwa der Investitionsbooster in Form einer degressiven Abschreibung, die Senkung des Körperschaftsteuersatzes, die verbesserte Thesaurierungsbegünstigung sowie die stärkere Förderung der Elektromobilität und die Ausweitung der Forschungsförderung bereits häufig und deutlich genug angekündigt worden waren. Das Gesetz soll nur einen ersten Teil von vielen ineinandergreifenden Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschaft und des Standorts Deutschland bilden.​

Nach dem ersten Vorliegen eines Gesetzentwurfes Ende Mai 2025 fand bereits am 5. Juni 2025 die erste Lesung im Bundestag statt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde tatsächlich im Eiltempo vorangetrieben; selbst die vom Bundesrat geforderte Einigung zur Gegenfinanzierung der entstehenden Einnahmeausfälle von Ländern und Kommunen konnte erzielt werden, so dass der Bundestag das Gesetz bereits am 26. Juni 2025 verabschieden konnte. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf erwartungsgemäß am 11. Juli 2025 zugestimmt. Nun stehen noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt für das Inkrafttreten des Gesetzes aus. Nachfolgend finden Sie einen Überblick zu den einzelnen Maßnahmen des „Investitionssofortprogramm-Gesetzes“.​

 

 

   

Investitions-Booster (§ 7 Absatz 2 EStG-E)

Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens:

              • Bis zu 30 Prozent, höchstens das Dreifache des Prozentsatzes der linearen AfA.
              • ​Anwendung: Für Investitionen/ AHK ab dem 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027

Körperschaftsteuer (§ 23 Absatz 1 KStG-E)

  • Schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes:
  • In fünf Schritten um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von 15 Prozent auf 10 Prozent im Jahr 2032.
  • Anwendung: Ab 1. Januar 2028.

Thesaurierungssteuersatz (§ 34a Absatz 1 Satz 1 EStG-E)

Senkung des Steuersatzes für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (insb. von Personenunternehmen) von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und schließlich 25 Prozent (ab VZ 2032).


​Steuerliche Forschungsförderung (§ 3 FZulG-E)

Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, um Investitionen in Forschung und Entwicklung zu erhöhen

  • ​​NEU (durch Finanzausschuss des Bundesrates): Erhöhung Stundensatz: Erweiterung der anrechenbaren Aufwendungen für Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sowie der Aufwendungen im Rahmen der Tätigkeitsvereinbarung bei Mitunternehmern in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von 70 Euro auf 100 Euro je nachgewiesener Arbeitsstunde (§ 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 FZulG-E)

​​​​​​​​​​​Anwendung: Ab 1. Januar 2026.​​

  • Ausweitung der förderfähigen Investitionen auf zusätzliche Gemein- und sonstige Betriebskosten, wenn diese im Rahmen eines begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind (§ 3 Absatz 3b -neu- FZulG-E). Die Kosten werden pauschalisiert in Höhe von 20 Prozent der übrigen im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen nach § 3 Absätze 1, 2, 3, 3a und 4 FZulG angesetzt. Ein individueller Ansatz der Kosten ist nicht möglich.

​​​Anwendung: Für Aufwendungen, die im Rahmen eines nach dem 31. Dezember 2025 begonnenen begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhabens entstanden sind.

  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage von 10 auf 12 Millionen Euro (§ 3 Absatz 5 FZulG-E)

​​​​Anwendung: Für nach dem 31. Dezember 2025 entstandene förderfähige Aufwendungen.​


Abschreibungen für neu gekaufte, betriebliche Elektrofahrzeuge (§ 7 Absatz 2a -neu- EStG-E)

Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene Fahrzeuge des Anlagevermögens (E-Autos, rein elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse). 
  • 75 Prozent der Kosten im Jahr der Anschaffung.
  • 10 Prozent im Jahr nach dem Kauf.
  • 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr.
  • 3 Prozent im vierten Folgejahr.
  • 2 Prozent​ im​ fünften Folgejahr.
  • Es dürfen keine Sonderabschreibungen auf das Fahrzeug in Anspruch genommen worden sein (keine Kumulation).
  • Der Abschreibungsbetrag ist bereits im ersten Jahr als Jahresbetrag abziehbar, eine Aufteilung im Jahr der Anschaffung/Herstellung nach Monaten ist nicht erforderlich.
  • Ein Wechsel des Abschreibungsregimes ist nicht zulässig.
  • Keine Beschränkung auf Neufahrzeuge.
  • Anwendung: Für Fahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 angeschafft werden.

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen (§ 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E)

  • Steuerregelungen für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen sollen günstiger gestaltet werden: Anhebung des zulässigen Bruttolistenpreises von 70.000 Euro auf 100.000 Euro.
  • Anwendung: Für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft werden.​

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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