Brexit: Ablehnung des Trennungsvertrags („Withdrawal Agreement”) mit überwältigender Mehrheit

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zuletzt aktualisiert am 23. Januar 2019 / Lesedauer: ca. 4 Minuten
 

Das britische Parlament hat den von der britischen Regierung mit der Europäischen Union (EU) vereinbarten Trennungsvertrag mit überwältigender Mehrheit abgelehnt. Während auf der Seite der Regierungspartei lediglich 202 Abgeordnete für den Vertrag gestimmt haben, votierten insgesamt 432 Abgeordnete – davon die (fast) gesamte Opposition – sowie über 100 Konservative (Tories) dagegen.
 

Es ist dabei zu erwähnen, dass der vorgelegte Vertrag („Withdrawal Agreement”) nicht bereits der Vertrag zu den künftigen Beziehungen zwischen Großbritannien und der EU ist, sondern lediglich der Aufhebungsvertrag für die bestehende Verbindung. Neben den finanziellen Trennungsmodalitäten war darin eine Übergangsperiode von 21 Monaten bis zum 31. Dezember 2020 geregelt, während der die künftige Beziehung vereinbart werden sollte.
 

Knackpunkt „Backstop”

In der Übergangsperiode sollte sich nichts ändern, außer dass Großbritannien bei Abstimmungen über die weitere Gestaltung der EU nicht mehr stimmberechtigt sein sollte und keine Abgeordneten ins EU-Parlament entsendet, aber für den Zeitraum in der Zollgemeinschaft der EU verbleibt und weiterhin Beiträge entrichtet. Am Ende des Prozesses sollte dann ein Freihandelsabkommen stehen, das einen möglichst barrierefreien Warenverkehr erlaubt. Für den Fall, dass bis zum Ablauf der Übergangszeit kein Freihandels­ab­kommen erzielt werden könnte, sollte Großbritannien solange in der Zollgemeinschaft verbleiben, bis eine Lösung gefunden ist. Dieser sog. „Backstop” soll vermeiden, dass es an der Grenze zwischen der Republik Irland und der Provinz Nordirland physisch sichtbare Schranken und Hindernisse für den Personen- und Warenverkehr gibt. Ein Ende des Backstops sollte nur einvernehmlich zwischen Großbritannien und der EU aufgehoben werden können.
 
Es war insbesondere dieser Punkt, der viele dem Brexit zugeneigte Abgeordnete dazu bewegt hat, gegen das Abkommen zu stimmen.
 

Weg zur erneuten Abstimmung

Mit dem Scheitern der Zustimmung im britischen Unterhaus stellt sich nun die Frage, was in An­betracht des im Raume stehenden Austrittsdatums zum 29. März 2019 (23.00 Uhr englischer Zeit) passiert oder eben nicht passiert.

 

Nach dem überstandenen Misstrauensantrag am 16. Januar 2018 versuchte die Regierung unter Führung von Theresa May zunächst in einem Zeitraum von 3 Tagen mit der EU – und auch bilateral mit der irischen Regierung - darüber zu verhandeln, ob weitere Zugeständnisse möglich sind, die eine Vereinbarung im britischen Parlament mehrheitsfähig machen könnten.

  

Nach 3 Tagen wurden die neuen Pläne für das weitere Vorgehen am Montag, dem 21. Januar 2019 im Parlament zunächst vorgestellt. Wesentlich neue Aspekte für die Vereinbarung oder auch für eine Mehrheit im Parlament ergaben sich daraus nicht.

 

In diesen Tagen werden im Parlament verschiedene Anträge gestellt, um festzustellen, welchen Spielraum die Regierung für ihr weiteres Vorgehen hat. Das schließt u.a. einen Antrag zur Abstimmung darüber ein, ob die Abgeordneten über eine Verlängerung der Frist zum Austritt abstimmen dürfen.

 

Für den 29. Januar 2019 ist vorgesehen, dass es eine erneute Abstimmung im britischen Parlament gibt, um über das ggf. geänderte Abkommen abzustimmen. Wenngleich der Ausgang dieser Gespräche offen ist, ist es unwahrscheinlich, dass sich der Charakter des Abkommens so stark verändert, dass es einen entscheidenden Mehrheitsumschwung gibt. Aufgrund der o.g. derzeit laufenden Anträge ist zudem ungewiss, über was das Parlamant Ende Januar überhaupt abstimmen wird.

  

Folgen einer erneuten Ablehnung des Abkommens

Im Falle einer erneuten Ablehnung wäre es zunächst die Grundeinstellung, dass Großbritannien ohne Abkommen aus der EU ausscheidet. Das würde bedeuten, dass sämtliche europäischen Verfahren im Rahmen von Warenverkehr, Dienstleistungen und auch die Nieder­lassungs­freiheit keine Gültigkeit mehr hätten. Die Beziehung von Großbritannien mit sämtlichen verbleibenden Mitgliedsstaaten der EU würde auf das Niveau fallen, auf dem Großbritannien dann jeweils bilateral mit der EU oder dem Mitgliedsstaat steht. So würde der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen Großbritannien und der EU den Regelungen der WTO unterliegen, die steuerlichen Beziehungen hingegen den jeweils gültigen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen.
 

„Great Repeal Bill” – Abschaffung des EU-Rechts

Um ein gesetzloses Vakuum zu verhindern, hat Großbritannien bereits ein Gesetz verabschiedet, das am 26. Juni 2018 in Kraft getreten ist. „The European Union (Withdrawal) Act 2018” oder sog. „Great Repeal Bill” beendet zum einen die Gültigkeit europäischen Rechts in Großbritannien mit dem Austritts­zeitpunkt, sorgt aber gleichzeitig dafür, dass sämtliches zu diesem Zeitpunkt bestehendes europäisches Recht in britisches Recht übernommen wird. Gleichzeitig wird die Hoheit europäischer Institutionen – insbesondere des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) – beendet. Insofern würden materielle Rechts­standards zunächst gleich lauten. Aller­dings wäre Großbritannien im weiteren Verlauf nicht mehr darauf beschränkt, Änderungen im Rahmen der EU-Gesetzgebung vorzunehmen, sondern könnte unabhängig davon handeln. Das würde aller Wahrscheinlichkeit nach mit der Zeit zu einem Auseinander­driften von materiellem Recht zwischen Großbritannien und der EU führen – dem Gegenteil der europäischen Harmonisierung.
 

Bleiberecht von EU-Bürgern

Zu Aufenthaltsrechten von EU-Ausländern hat Großbritannien am 19. Dezember 2018 einen Regierungs­vorschlag, ein sog. „White Paper”, zur allgemeinen Immigrations­politik veröffentlicht. Darin ist – wenngleich nicht in allen Details – vorgesehen, dass EU-Bürger, die bereits zum Zeitpunkt des EU-Austritts Groß­britanniens seit mehr als 5 Jahren im Land leben, ein Bleiberecht erhalten: den sog. „Settled Status”. Diejenigen EU-Bürger, die zwar bereits im Land leben, allerdings seit weniger als 5 Jahren, sollen in jedem Fall die Chance haben, bis zur Vollendung des 5-Jahres-Zeitraums im Land zu bleiben und dann den „Settled Status“ zu erhalten. Auch sollen kurze Arbeits­aufenthalte zur geschäftlichen Tätigkeit weiterhin visumsfrei möglich sein. Längere neue Aufenthalte werden allerdings der Visumspflicht unterliegen.
 

Mögliche Fristverlängerung für Großbritannien

All die o.g. Szenarien sind aktuell noch in der politischen Sphäre. Es steht ebenso im Raum, dass der Austritt Großbritanniens ggf. verzögert wird. Nach der Entscheidung des EuGH kann Großbritannien bis zum Austritts­datum einseitig entscheiden, ob es tatsächlich austreten möchte oder nicht. Es ist jedoch nicht klar, ob diese Einseitigkeit auch für eine Verlegung des Austrittsdatums gilt. Die EU hat wiederum bereits signalisiert, dass man für eine Verlängerung der Frist um einige Monate offen und bereit ist. Allerdings müsste eine Verlängerung mit den am 26. Mai 2019 bevorstehenden Europawahlen in Einklang gebracht werden, denn es stellt sich die Frage ob Großbritannien hieran noch teilnimmt oder nicht.
 
Während dieser Verlängerung kann in Großbritannien weiter über das Vorgehen beraten werden, einschließlich der Möglichkeit eines weiteren Referendums mit der Option, in der EU zu verbleiben. Einer Entscheidung wird weiterhin mit Spannung entgegengesehen.

 

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