Abzinsung von HGB-Pensionsrückstellungen nach der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

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zuletzt aktualisiert am 9. Mai 2018
 
Der Deutsche Bundestag hat am 16. März 2016 das Gesetz zur Umsetzung der Wohn­immobilien­kredit­richtlinie beschlossen. Es beinhaltet auch eine Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, die die Anpassung der Regelungen zum Rechnungszins für Altersvorsorgerückstellungen zum Inhalt haben.
 
 
 
Das Gesetz ändert mit Artikel 7 den Diskontierungssatz gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) für Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz.
 
Dem liegt zu Grunde, dass Pensionsrückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen sind. Dabei sind die erwartete Dynamik der Pensions­ver­pflicht­ungen bzw. deren Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Die Pensionsrückstellungen sind nach der alten Regelung des § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen (Rechnungszins), der von der Deutschen Bundesbank monatlich entsprechend der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und veröffentlicht wird. Dabei wird in der Praxis häufig von der Vereinfachungsregelung nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB Gebrauch gemacht, mit der pauschal der Rechnungszins bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden kann.
 

Die Regelung wurde mit der Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) im Jahr 2009 geschaffen. Zielsetzung war es u.a., den Rückstellungsausweis in den Jahresabschlüssen mit der Abkoppelung vom steuerlichen Rechnungszins von 6 Prozent (§ 6a EStG) sukzessive an den tatsächlichen Ver­pflichtungs­umfang der Unternehmen anzupassen. Um diese Effekte abzumildern, wurde u.a. die Durchschnittsbildung bei der Zinssatzermittlung über 7 Jahre vorgesehen. Allerdings hat sich gezeigt, dass aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase der durch die Verabschiedung der Regelung des BilMoG erwartete Niedrigzinszyklus doch länger andauert. Das führt dazu, dass sich der von der Bundesbank zum 31. Dezember 2015 mit rund 3,9 Prozent ermittelte Rechnungszins voraussichtlich bis 2019 auf 2 Prozent bis 2,5 Prozent reduzieren wird.

 

Das ist insoweit problematisch, da das Absinken des Rechnungszinses zu erheblichen Effekten in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung von nach HGB bilanzierenden Unternehmen führen wird. Die Pensionsrückstellungen werden sich sukzessive erhöhen und die jährlichen Anpassungen sind vollständig ergebniswirksam in der handelsbilanziellen Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Dadurch ergeben sich erhebliche Ergebnisbelastungen und strukturelle Veränderungen in der Bilanz; möglicherweise mit entsprechenden Effekten auf die Eigenkapitalquoten und ggf. auf damit zusammenhängende Kredit­vereinbarungen.

 

Um der Problematik gerecht zu werden, hat der Bundestag folgende Eckpunkte beschlossen:
 

  • Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses für Altersvorsorge-(Pensions-)Rückstellungen – und nur für die – wird von 7 auf 10 Jahre ausgedehnt.
  • Der Differenzbetrag zwischen dem Barwert bei 7- und 10-Jahreszins wird ausschüttungsgesperrt und zwar nicht nur in der laufenden, sondern über alle künftigen Perioden.
  • Der ausschüttungsgesperrte Betrag muss in jedem Jahr unter der Bilanz oder im Anhang angegeben werden.
     

Die Regelung gilt für Abschlüsse, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 endet.
 

Die Zinssätze haben sich entsprechend der Ermittlung der Deutschen Bundesbank bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren wie folgt entwickelt: 
Insoweit bleibt festzuhalten, dass sich die Bundesregierung den Sorgen und Lasten der mittelständischen Unternehmen zugewendet und in gewissem Umfang Abhilfe geschaffen hat.  Die Differenz zwischen den Zinssätzen bleibt zunächst relevant, wenngleich auch der 10-Jahresdurchschnitt sukzessive sinkt und in den Abschlüssen der Unternehmen entsprechende Effekte nach sich zieht.

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Prof. Dr. Bernd Keller

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, IT-Auditor IDW

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