Aufdecken erlaubt! Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Whistleblowern

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zuletzt aktualisiert am 10. April 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Am 21. März 2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheim­nissen (GeschGehG) beschlossen. Dieses Gesetz trifft erstmals auch Regelungen zum sog. „Whistleblowing”. Genau diese Regelung hat es für Unternehmen in sich!

 

  

 

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Ziel des GeschGeh ist grundsätzlich der Schutz geheimer Unternehmensinformationen vor unerlaubter Er­langung, Nutzung und Offenlegung. Eine derartige Verletzung von Geschäftsgeheimnissen ist nun mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe belegt. Zudem können betroffene Unternehmen zivilrechtlich Unter­lassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen.

 

Schutz von Whistleblowern

Bislang erfuhren Hinweisgeber keinen besonderen Schutz vor Strafverfolgung. Das GeschGehG schützt sog. Whistle­blower nun ausdrücklich vor einer Strafverfolgung, indem die legale Weitergabe von Geschäfts­geheim­nissen unter den Voraussetzungen ermöglicht wird, wenn sie zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens stattfindet und, wenn die Erlangung, Nutzung oder Offen­legung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

 

Damit greift nun der Schutz der Whistleblower sehr weit, zumal das Gesetz nicht definiert, was unter einem „sonstigen Fehlverhalten” zu verstehen ist. In der Gesetzesbegründung kommt zum Ausdruck, dass darin u.a. ein unethisches (Fehl-)Verhalten gesehen werden kann und es nicht notwendigerweise einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften bedarf. Danach kann auch bei rechtmäßigem Handeln ein Geschäftsge­heimnis aus mora­lischen/ethischen Gründen offengelegt werden. In Zeiten der Einführung von unterneh­mensinternen Maß­nahmen zur Management Protection ein deutliches Zeichen des Gesetzgebers.

 
Der Gesetzgeber geht sogar noch einen Schritt weiter: Der Whistleblower braucht seine eigene Motivation für das Veröffentlichen vertraulicher oder politisch brisanter Informationen nicht preisgeben. da es gerade nicht erforder­lich ist, dass die Hinweisgeber in der Absicht handeln, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

 

Praxistipp

Das GeschGehG tritt am Tage nach seiner Verkündung, voraussichtlich noch im April 2019, in Kraft. In diesem Zusammenhang wären im eigenen Interesse sämtliche Unternehmen, die bereits Maßnahmen zu Compliance getroffen haben, aufgefordert, ihren Mitarbeiter alternative Möglichkeiten zur Meldung von Fehl­verhalten anzu­bieten, um auszuschließen, dass sich diese direkt an Dritte wenden.

 
Dies vor allem in der Zusammenschau mit der Regelung des § 5 Nr. 2 GeschGehG: Diese sieht gerade nicht vor, dass sich der Hinweisgeber zunächst an das Unternehmen wenden muss, um in den Genuss des Tat­bestands­ausschlusses und damit zur Straffreiheit zu kommen. Bietet ein Unternehmen Whistleblowern keine Möglich­keit, sich an das Unternehmen selbst zu wenden, dann bleibt dem Whistleblower vermeintlich nur der jetzt gesetzlich legalisierte Gang zu den Behörden oder der Presse.

 

Dem sollte man unternehmensintern vorbeugen und damit das Heft des Handelns in der Hand behalten!

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