Gelockerte Investitionsbeschränkungen und vereinfachte Gesellschaftsgründung: Anreize für ausländische Investoren

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zuletzt aktualisiert am 8. Februar 2017
 

Grundsätzlich gilt für einen geplanten Markt­eintritt in China: Hausaufgaben machen! Bevor Unternehmen den chinesischen Markt entern wollen, sollte der Investitions­lenkungs­katalog als eine wichtige Lektüre studiert werden. Denn nicht in jeder (Teil-)Branche dürfen sich ausländische Investoren betätigen. Aktuell versucht die chinesische Regierung wieder verstärkt Direkt­investitionen im Reich der Mitte anzulocken und schafft damit neue Impulse und Möglichkeiten für deutsche Unternehmen.

 

Der Bereich zulässiger Geschäfts­aktivitäten ausländischer Investoren in China bestimmt sich grundsätzlich nach dem sogenannten Foreign Investment Industrial Guidance Catalogue (Investitions­lenkungs­katalog). Er unterteilt verschiedene Investitionsvorhaben je nach Industrie­bereich in die Kategorien „gefördert”, „reglementiert” und „verboten”. Nicht aufgeführte Bereiche gelten grundsätzlich als erlaubt.

  

Für Projekte aus dem geförderten Bereich können häufig Steuer­vorteile oder anderweitige Vergünstigungen beantragt werden. Bei  reglementierten Vorhaben werden regelmäßig kritische Prüfungen durch die zuständigen Behörden vorgenommen, in deren Verlauf häufig eine Vielzahl von Nachweisen erbracht werden müssen.
 

Zu den geförderten Bereichen gehören größtenteils Projekte die besonderes Know-how erfordern sowie im Einklang mit den Zielen der von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünf-Jahres-Pläne stehen. Beispiele hierfür sind Projekte im Bereich Umwelt­schutz oder Luftfahrt. Als reglementiert oder verboten werden Investitions­vorhaben eingestuft, die mit erhöhter Umwelt­belastung einhergehen, in denen Über­kapazitäten bestehen oder die von der chinesischen Führung als sensibel eingestuft werden, bspw. bestimmte Projekte in den Bereichen Bildung oder Medien.

  

Der Investitionslenkungskatalog wird in regelmäßigen Abständen von der chinesischen National Development and Reform Commission sowie dem chinesischen Handels­ministerium aktualisiert. Bei den letzten Änderungen im Jahr 2015 wurden im Vergleich zu früheren Änderungen die bisher weitreichendsten Lockerungen für ausländische Investitionen vorgenommen.

  

Zur Verbesserung des Investitions­klimas hat sich China zu Jahresbeginn 2017 die Beschrän­kungen für ausländische Investoren in zahlreichen Bereichen, v.a. im Bank- und Versicherungs­wesen sowie im Wertpapier- und Vermögens­verwaltungs­geschäft, weiter abgebaut. Gleichzeitig soll die Bandbreite der Finanzierungs­möglichkeiten von ausländisch investierten Unternehmen in China kräftig erweitert werden, was künftig die Begebung von Unternehmens­anleihen, Wandel­schuld­verschreibungen und gar eine Notierung von Aktien an den Börsen in Shanghai und Shenzhen erlauben wird. Hinzu kommt eine weitere Öffnung für ausländische Engagements in einigen noch stark beschränkten Sektoren, nämlich Telekommunikation und Internet, Kultur- und Erziehungswesen, Transport und Eisenbahn­ausrüstung sowie Ölförderung und Bergbau. Hier dürften sich auch für deutsche Unternehmen interessante neue Betätigungsfelder eröffnen, wobei es nun gilt, die noch zu erlassenden Detailregeln und Ausführungs­bestimmungen genau im Auge zu behalten.

 

Welche Branchen darüber hinaus großes Potenzial für ausländische Investoren bieten, können Sie im Beitrag „Erfolgreich investieren in China” nachlesen.

  

Vereinfachte Gesellschaftsgründungen und -änderungen

Mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 wurde das Verfahren für die Gründung chinesischer Wholly Foreign Owned Enterprises (100% ausländisch investierter Tochter­gesellschaften) sowie Equity und Cooperative Joint Ventures wesentlich vereinfacht. Das bisher bei Gesellschafts­gründungen teilweise zähe Genehmigungs­verfahren beim chinesischen Handels­ministerium wurde weitgehend abgeschafft und durch ein bloßes Online-Registrierungsverfahren ersetzt, ähnlich dem bereits in den speziellen Freihandelszonen etablierten System. Die Registrierung beim zuständigen chinesischen Handels­ministerium kann nun für einen Großteil der zu gründenden Gesellschaften wahlweise vor oder auch innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Geschäftslizenz vorgenommen werden. Ausführungsvorschriften sehen vor, dass die zuständige Behörde die Registrierung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt und Feststellung der Vollständigkeit der Regi­strierungs­unterlagen vornehmen soll. Andernfalls sind innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen Unterlagen zu ergänzen. Auch wenn in der Praxis die Bearbeitungszeiten der einzelnen Lokalbehörden von der gesetzlich vorgesehenen Dauer zum Teil abweichen, stellt die Neuerung dennoch eine wesentliche Vereinfachung des bisherigen Verfahrens dar.

  

Ein Großteil der bereits bestehenden ausländisch investierten Gesellschaften profitiert ebenfalls von den gesetzlichen Neuerungen. Nach Inkrafttreten der Reform gilt für eine Reihe von vormals vom chinesischen Handels­ministerium zu genehmigenden Gesellschafts­änderungen sowie Änderungen der beteiligten Investoren nunmehr ebenfalls das vereinfachte Online-Registrierungs­verfahren. Im Falle des Eintritts relevanter Änderungen muss der Antrag auf Registrierung der Änderung binnen einer Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Änderung gestellt werden. Von dem vereinfachten Registrierungsverfahren werden bspw. Änderungen des Gesellschaftsnamens, der Gesellschaftsorgane, des Geschäftsgegenstands, der Investoren oder  Kapitalerhöhungen erfasst. Auch die Bestellung von Pfandrechten sowie der Transfer bestimmter vermögenswerter Rechte unterliegen künftig grundsätzlich nicht mehr dem Genehmigungs­erfordernis durch das Handelsministerium.

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