Auskunftsrecht des Aufsichtsrats versus Verschwiegenheitspflicht des Abschlussprüfers

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zuletzt aktualisiert am 6. Juni 2018

Für die einem Aufsichtsrat obliegende Kontrolle eines Unternehmens bedient er sich der Bestellung eines Abschlussprüfers. Dieser hat dem Aufsichtsrat mündlich zur Auskunft bereit zu stehen. Aber wann darf der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat wegen seiner Verschwiegenheitspflicht die Auskunft verweigern?



Ob und welche Auskunftsrechte des Aufsichtsorgans bestehen, richtet sich u.a. nach der Rechtsform der jeweiligen Gesellschaft. Während die Bildung eines Aufsichtsrats bei Aktiengesellschaften, Genossen­schaften und mitbestimmten Unternehmen gesetzlich vorgeschrieben ist, besteht bei einer GmbH sowie bei einer Personengesellschaft ein Wahlrecht.
 

Auskunftsrecht des Aufsichtsrats

Ausgangspunkt für das Spannungsverhältnis zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer ist nicht nur das berechtigte Interesse des Aufsichtsrates an der Auskunftserlangung durch den Abschlussprüfer (§ 171 AktG). Der Aufsichtsrat haftet sogar strafrechtlich, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügend nachkommt. Die zivilrechtliche Haftung ergibt sich nicht nur aus den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex, sondern auch aus den §§ 116 S. 1, 93 Abs. 2 S. 1 AktG. Der Umfang der – nicht vertraglich einschränkbaren – Auskunftspflicht ergibt sich grundsätzlich aus dem Inhalt des Prüfungs­auftrages. Das Gesetz schreibt zwar nur den Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung vor, der Prüfer soll dem Aufsichtsrat in den Sitzungen als Diskussionspartner zur Verfügung stehen und klare, verständliche Erläuterungen, etwa zu Einzelfragen der Rechnungslegung oder Abbildung von Risiken im Abschluss, geben. Der Prüfer darf sich selbst dann nicht auf die Verschwiegenheitsverpflichtung berufen, wenn seine Stellungnahme von der Auffassung des Vorstands abweicht oder der Vorstand der Beantwortung widerspricht. Der Prüfer hat gegenüber dem Aufsichtsorgan ebenso Stellung zu nehmen hinsichtlich des internen Kontroll- und Risikomanagements sowie des internen Revisionssystems.
 

Umfang der Verschwiegenheitspflicht

Das Auskunftseinforderungsrecht des Kontrollorgans, einhergehend mit der Auskunftspflicht des Prüfers, gilt allerdings nicht schrankenlos. Die Pflicht des Abschlussprüfers zur Verschwiegenheit findet ihre Normierung in § 43 Abs. 1 S. 1 WPO sowie der Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer. Der Wirtschaftsprüfer beruft sich also nicht aus bösem Willen auf sein Schweigerecht, wenn er bestimmte Geheimnisse, die er im Rahmen der Prüfung erfahren hat, nicht preisgibt. Die Verletzung seiner Schweigepflicht kann nämlich nicht nur zu einer Schadens­ersatzhaftung führen, sondern gemäß § 203 StGB oder § 333 HGB gar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: das Strafmaß beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
 
Eine Einschränkung der Auskunftspflicht besteht, soweit das Gesetz auch die Prüfungs- oder Berichts­verantwortung einschränkt. Dies ist beispielsweise der Fall bei der Prüfung des Lageberichts und der darin enthaltenen Erklärung zur Unternehmensführung, welche nicht mehr Gegenstand der Abschlussprüfung ist. Auch bei der Beurteilung zur Lage des Unternehmens sieht der Gesetzgeber nur eine Stellungnahme zur Lagebeurteilung im Prüfungsbericht vor, eine eigenständige Aussage zur Lagebeurteilung, insbesondere der künftigen Entwicklung ist nicht vorgesehen. Insoweit wird der Prüfer sich in seiner Beantwortung auf die Unternehmensplanung und deren Plausibilität beziehen.
 
Eine stark eingeschränkte Auskunftspflicht besteht in Bezug auf zusätzliche Informationen, die das Unter­nehmen zusammen mit dem Jahresabschluss veröffentlicht. Hierzu zählt auch der Nachhaltigkeits­bericht oder der Geschäftsbericht, der über die Lageberichterstattung hinausgeht. Zwar sollte der Abschlussprüfer diese Berichterstattung kritisch lesen und auf Unstimmigkeiten zu den Abschlussunterlagen prüfen, seine Auskunftspflicht ist allerdings auch hierauf beschränkt.
 
Im Rahmen der mündlichen Diskussion der Abschlussunterlagen kann der Prüfer genau mit solchen Fragen konfrontiert werden. Hier gilt: je weiter die Frage vom Gegenstand seiner Prüfung entfernt ist, desto deutlicher wird er die Grenzen seiner Fähigkeit aufzeigen müssen, sie zu beurteilen. Die Auskunftspflicht des Abschluss­prüfers endet, wo seine Grenzen, Kenntnisse und Fähigkeiten überschritten sind. Dem Aufsichtsrat ist mit einem offenen Bekenntnis zu diesen Grenzen mehr gedient als mit wenig sachkundigen oder verschwommenen Ausführungen.
 
Wohlgemerkt, das Auskunftsrecht des Aufsichtsrates besteht nur innerhalb der Sitzungen. Soll der Prüfer außerhalb der Sitzungen Stellung beziehen, ist dringend geraten, sich im Vorhinein die diesbezügliche Auskunft vom Aufsichtsratsvorsitzenden genehmigen zu lassen.

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Frank J. Bernardi

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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