Informationspflichten des Arbeitnehmers in Zeiten von Corona

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veröffentlicht am 16. März 2020 | Lesedauer ca. 2,5 Minuten

 

Derzeit beschäftigt die rasante Verbreitung des Coronavirus und dessen drastische Folgen Unternehmen und Regierungen weltweit. Arbeitgeber müssen sich ent­spre­chend weltweit denselben Fragen stellen und versuchen aktuell, diese unternehmens­weit möglichst einheitlich zu beantworten. Allerdings sind sie dabei auf Informationen nicht nur seitens der Behörden und der Presse, sondern insbesondere auch ihrer Mitarbeiter angewiesen, um so besonnen wie umfassend reagieren zu können (mehr im Beitrag „Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers in Deutschland in Zeiten des Coronavirus”). Wie weit gehen also Informationspflichten der Arbeitnehmer?

 

  

Arbeitgeber können zwar beeinflussen, ob und wenn, wohin ihre Mitarbeiter dienstlich verreisen, auf die private Lebensgestaltung hingegen haben sie keinen Einfluss. Der Besuch von Verwandtschaft aus einem Risikogebiet oder der Skiurlaub in bzw. in der Nähe eines solchen obliegen nicht der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers. Im Sinne des Schutzes von Kollegen, Kunden, Lieferanten und anderen Kontaktpersonen sind Informationen hierüber allerdings zwingend, denn nur wenn der Arbeitgeber um solche Tatsachen weiß, kann er bspw. eine temporäre Tätigkeit im Home Office anordnen. Gleichermaßen kann das Auftreten von Krankheitssymptomen von Interesse sein.

 

Beschäftigtendatenschutz

Grundsätzlich sind beides jedoch Informationen, die Arbeitnehmer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantworten müssen, da sie an sich nicht zur Durchführung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Hier vermag zunächst auch die Argumentation, dass die Durchführung des Beschäftigungs­ver­hältnisses bzw. die Aufrechterhaltung des Betriebs selbst gerade davon abhängt, ob die Virusverbreitung unterbunden werden kann, nichts ändern. Denn der Beschäftigtendatenschutz endet nicht, wo Corona beginnt.

 

Anders mag sich die Situation darstellen, wenn es erste Corona-Erkrankungen oder zumindest den konkreten Verdacht eines erhöhten Risikos gibt. Dann kann die Frage nach Symptomen auch unter Datenschutzge­sichtspunkten verhältnismäßig sein. Der Arbeitnehmer ist aber nicht verpflichtet, eine bestimmte Diagnose dem Arbeitgeber zu eröffnen, muss aber eine Coronavirus-Erkrankung dem zuständigen Gesundheitsamt melden. Dieses informiert sodann den Arbeitgeber über die Infektion, damit er dennoch die notwenigen Schritte zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung einleiten kann.
 
Die Reichweite des Fragerechts ist allerdings einzelfallabhängig und wird stark durch das Ausmaß einer Ansteckungsgefahr beeinflusst. Jedenfalls dürfte die Frage nach Aufenthalten in die offiziellen Risikogebieten sowie die Fragen nach Kontakt zu Personen, die sich in solchen Risikogebieten aufgehalten haben, zulässig sein – wobei zu beachten ist, dass sich der Arbeitgeber gegebenenfalls mit einem schlichten „Ja“ oder „Nein“ begnügen muss.

 

Ungeachtet dieser Restriktionen des Datenschutzes wird in aller Regel der betroffene Mitarbeiter ein eigenes Interesse am Schutz seiner Kollegen und Kontaktpersonen haben, sodass Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine Einwilligung Rechtssicherheit schaffen und sich danach auf den Gesundheitsschutz konzentrieren können.

 

Arbeitsvertragliche Neben- und Treuepflicht

Sind Mitarbeiter allerdings nicht intrinsisch motiviert, zum Gesundheitsschutz ihrer Kontaktpersonen am Arbeitsplatz beizutragen, trifft sie dennoch eine arbeitsvertragliche Neben- und Treuepflicht, Schaden und sonstige Nachteile vom Arbeitgeber abzuwenden. Schon deshalb sind sie verpflichtet, den Arbeitgeber auf ein erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus oder erste Krankheitssymptome hinzuweisen. Das beinhaltet bspw. auch die Aufklärung des Arbeitgebers über eine private Reise in ein Risikogebiet. 

  

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter jederzeit proaktiv auf ihre Neben- und Treuepflichten inklusive der Informationspflicht hinsichtlich Reisen in offizielle Risikogebiete hinweisen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an!

 

Zu den genannten Neben- und Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber gehört selbstverständlich auch, keine Unwahrheiten über etwaige Infektionen im Betrieb des Arbeitgebers zu verbreiten. Dies soll in Einzel­fällen bereits jetzt vorgekommen sein und zu dramatischen Missverständnissen geführt haben.

  

In diesem Zusammenhang ist beachten, dass die Verletzung dieser arbeitsvertraglichen Neben- und Treue­pflicht durchaus auch schadenersatzpflichtig ist. Mögen dem Mitarbeiter, der beispielsweise seine Symptome selbst nicht richtig oder zu spät erkennt auch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs zu Gute kommen und eine Schadenersatzpflicht gegenüber Kollegen im Einzelfall ausscheiden, trifft denjenigen, der bewusst Unwahrheiten verbreitet, um den Arbeitgeber zu schädigen, natürlich auch die volle Schadenersatzpflicht.

 

Fazit

Wie so oft im täglichen Miteinander von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist auch hier ein offenes Miteinander entscheidend: Mitarbeiter sind verpflichtet, Schaden vom Arbeitgeber und von Kollegen abzuwenden und die hierfür erforderlichen Informationen preiszugeben. Sicherheitshalber sollte hierfür eine Einwilligung eingeholt werden, um so die datenschutzrechtlich erforderliche Dokumentation nachweisen zu können.

Aus der Artikelserie

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Dr. Michael S. Braun

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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