Bereit für DAC 6: EU-weite Einführung einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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zuletzt aktualisiert am 29. April 2020 | Lesedauer ca. 8 Minuten

  

Wissen Sie noch, was für ein Tag der 25. Juni 2018 für Sie war? Für die steuer­recht­liche Compliance stellt er einen Wendepunkt dar. Grenzüberschreitende Steuer­ge­staltungen, die ab dem Tag umgesetzt worden sind, müssen nämlich unter be­stimmten Bedingungen den Finanzbehörden bis zum 31. August 2020 gemeldet werden. Für Gestaltungen ab dem 1. Juli 2020 bleiben sogar nur 30 Tage Zeit für eine Meldung. Ursächlich ist die 6. Änderung der EU-Amtshilferichtlinie „Directive on Administrative Cooperation“ (DAC) – die sog. „DAC 6”. Das deutsche Gesetz­ge­bungs­verfahren zur Umsetzung der Richtlinie ist mittlerweile abgeschlossen. In diesem Mandanten­in­for­ma­tionsschreiben erfahren Sie von uns, was auf Sie zu­kommen kann.


 

 

Was Sie jetzt wissen müssen

Warum

Nach dem Willen des Richtliniengebers soll DAC 6 für mehr Steuertransparenz sorgen. Unerwünschte Lücken und Gestaltungsmöglichkeiten in den nationalen Steuergesetzen sollen erkennbar gemacht und schließlich geschlossen werden. Erreicht werden soll das Ziel durch die Einführung einer Meldepflicht für „potenziell aggressive“ grenzüberschreitende Steuergestaltungen, die bestimmte Kennzeichen („hallmarks“) erfüllen. Die Richtlinie ist bei allen Steuerarten außer der Umsatzsteuer und den harmonisierten Verbrauchsteuern anzuwenden – also z.B. bei der Einkommen- , Körperschaft-, Gewerbe-, Grunderwerb-, Lohn- sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

Wer

Grundsätzlich ist der sog. „Intermediär“ einer Steuergestaltung meldepflichtig. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er eine grenzüberschreitende Gestaltung vermarktet, für Dritte konzipiert, organisiert, zur Nutzung bereitstellt oder ihre Umsetzung durch Dritte verwaltet. U.U. können auch bloße Hilfsleistungen eine Meldepflicht begründen.
 
Wer jetzt an den Steuerberater denkt, liegt richtig. Und auch Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, die solche Dienstleistungen erbringen, sind die primären Adressaten der Meldepflicht. Doch ebenso Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister können wie sonstige wirtschaftliche Berater (z.B. M&A-Berater) als Intermediäre fungieren.
 
Die Arbeit des Intermediärs kommt i.d.R. dem sog. „Nutzer“ zugute. Das ist derjenige, dem eine Gestaltung zur Umsetzung bereitgestellt wird, der bereit ist, eine Gestaltung umzusetzen oder der bereits den ersten Schritt zur Umsetzung gemacht hat. Der Nutzer ist z.B. selbst meldepflichtig, wenn es keinen Intermediär gibt (bspw. bei einer Inhouse-Steuergestaltung) oder ein Intermediär außerhalb der EU tätig wurde.
 
Sowohl Intermediäre als auch ggf. meldepflichtige Nutzer müssen nur dann in Deutschland melden, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen, der sich z.B. durch die steuerliche Ansässigkeit oder eine Betriebsstätte in Deutschland manifestiert. Aber auch im EU-Ausland können bei einer grenzüberschreitenden Gestaltung Meldepflichten entstehen, sofern ein Berater in einem anderen EU-Staat eingeschaltet wird bzw. sich für den Nutzer bspw. durch eine beschränkte Steuerpflicht ein Nexus zu einem anderen EU-Staat ergibt.

 

Wir wahren die Verschwiegenheit!

 

 

Gemeinsam die Meldepflicht meistern

Als Ihr Intermediär sind wir gesetzlich verpflichtet, bestimmte gestaltungsbezogene Daten anonym innerhalb der vorgegebenen Frist von 30 Tagen zu melden. Die Meldung wird unter strenger Beachtung unserer Verpflichtung zur Verschwiegenheit keine Rückschlüsse auf Sie als Nutzer zulassen. Bei den personenbezogenen Daten zu Ihnen als Nutzer und ggf. verbundenen Unternehmen oder anderen beteiligten Personen geht die Meldepflicht auf Sie über. Dabei haben Sie die Wahl:
 
Sie befreien Rödl & Partner von der Verschwiegenheitspflicht. In dem Fall melden wir gestaltungs- und personenbezogene Daten in einer einzigen Meldung innerhalb der vorgegebenen 30 Tage. Auch wenn das ein einfacher Weg ist, empfehlen wir ihn nicht. Es sollte immer gesichert sein, dass unsere Vertraulichkeit gegenüber den Finanzbehörden uneingeschränkt gilt und keine Zweifel an ihrer Reichweite aufkommen können.
 
Sie befreien Rödl & Partner nicht von der Verschwiegenheitspflicht. Dann ergeben sich die folgenden Optionen:

  • Sie melden alle Informationen selbst und erfüllen damit unsere Meldepflicht mit. Sie haben ab dem meldepflichtigen Ereignis 30 Tage Zeit und müssen sich für Ihre Meldung beim BZSt registrieren.
  • Sie melden Ihre personenbezogenen Daten selbst. Sie erhalten die erforderlichen Informationen von uns und haben dann 30 Tage Zeit. Für die Meldung ist eine Registrierung beim BZSt erforderlich.
  • Sie beauftragen uns mit der Meldung der personenbezogenen Daten in Ihrem Namen. In dem Fall sind Sie „compliant“ bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung unserer Verpflichtung zur Verschwiegenheit, müssen sich aber nicht selbst um Ihre Meldepflicht kümmern.
     

Nur in den letzten beiden Fällen verlängert sich die Meldefrist, da die Frist zur Abgabe der personenbezogenen Daten nicht vor Erhalt der Offenlegungsnummer durch das BZSt zu laufen beginnt.
 
Daher empfehlen wir Ihnen folgende Vorgehensweise: 

 

 

Mithilfe unseres Meldeprozesses und des dafür verwendeten Systems stellen wir unabhängig von Ihrer Entscheidung die Integrität Ihrer Daten sowie die fristgerechte und korrekte Erledigung der Meldung sicher.

 

Unterstützung bei der Implementierung Ihres Meldeprozesses: DAC 6 SUITE

Als Steuerabteilung oder, falls Sie selbst Intermediär für Ihre Kunden sind, brauchen Sie einen eigenen Meldeprozess. Sie müssen die richtigen und vollständigen Informationen im passenden Format und fristgerecht mitteilen. Das wird dadurch erschwert, dass relevante Gestaltungen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe nicht nur durch die interne Steuerabteilung betrieben werden.
 
Daher muss das Aufgabenspektrum der Meldepflicht um die Fragestellung erweitert werden, welche denkbaren Anwendungsfälle der DAC 6 es im Unternehmen geben kann, wer die Anwendungsfälle in der Organisation des Unternehmens verantwortet, wie sie identifiziert sowie einer sachgerechten Meldung zugeführt werden.
 
Unserer Ansicht nach ist dafür ein ganzheitliches Vorgehen notwendig: Der Prozess muss mit einem Screening des Unternehmens nach potenziell meldepflichtigen Gestaltungen beginnen und erfasste Gestaltungen und Prozesse strukturiert in einer Richtlinie abbilden. Unsere dafür entwickelte DAC 6 SUITE unterstützt bei der manuellen oder automatisierten Umsetzung des Erfassungsprozesses, stellt ein workflowgesteuertes Vier-Augen-Prinzip zur Qualitätssicherung zur Verfügung, übernimmt die finale Meldung sowie die Verwaltung der Registrier- und Offenlegungsnummern. Auch Intermediäre können auf die DAC 6 SUITE berechtigt werden.     

 Der erste Schritt einer erfolgreichen Implementierung ist die vollumfängliche Erfassung aller möglichen Gestaltungen und deren Würdigung. Dafür haben wir ein Workshopkonzept entwickelt, das eine umfassende, quantitative und qualitative Würdigung potenzieller Gestaltungen beinhaltet.
 
Für ein möglichst effizientes und risikoorientiertes Vorgehen kommt der DAC 6 SUITE DETECTOR zum Einsatz. Dahinter verbirgt sich ein kennzahlenbasiertes Analyseverfahren, das eine schnelle Betroffenheitsanalyse ermöglicht. Gemeinsam mit unseren DAC 6-Consultants und den unternehmensseitigen DAC 6-Ver­ant­wortlichen werden die Analyseergebnisse besprochen und dokumentiert. Das Ergebnis ist ein DAC 6-Bericht, der individuell auf Sie zugeschnitten ist, inklusive einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einer Empfehlung für das weitere Vorgehen.
 
Um meldepflichtige Gestaltungen dauerhaft im Blick zu behalten, bedarf es Regelungen, die Prozesse be­schreiben und v.a. Verantwortlichkeiten zuordnen. Diese Richtlinie wird von uns individuell an Ihr Unternehmen und dessen Gestaltungen angepasst und fungiert so als unterstützendes Instrument zur Sicherstellung Ihrer Tax Compliance.
 
Das DAC 6 SUITE-Tool dient der (teil)automatisierten, zweistufigen Erfassung, Prüfung und Übertragung der meldepflichtigen Gestaltungen. In der ersten Stufe wird der Bearbeiter anhand strukturierter Fragebögen durch den Erfassungsprozess geführt. In der zweiten Stufe werden häufig vorkommende Gestaltungen, die aus Primärsystemen erfasst werden können, mittels Schnittstelle übertragen und verifiziert. Nach finaler Freigabe werden die als meldepflichtig identifizierten Gestaltungen übertragen.
 
Die DAC 6-SUITE ist unsere Antwort auf die Meldepflicht für Steuergestaltungen zur Sicherstellung maximaler Tax Compliance bei minimalem Administrationsaufwand.

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