Änderung des Doppelbesteuerungs­abkommens zwischen Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten

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veröffentlicht am 13. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 1 Minute

    
Österreich und die Vereinigten Arabischen Emirate haben am 1. Juli 2021 ein Protokoll zur Abänderung mehrerer zentraler Bestimmungen des am 23. September 2003 beschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet. Ziel der Abänderungen ist, die Umsetzung der OECD-Standards zur Steuertransparenz und zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und -verlagerung.
  

     

Im Wesentlichen betrifft die Änderung neben einem umfassenderen Informationsaustausch den Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode in Artikel 24. Die bisherige Fassung des Artikel 24 sah zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung vor, dass Einkünfte aus den VAE von der Besteuerung in Österreich ausgenommen werden (Befreiungsmethode). Mit der Änderung soll künftig die Anrechnungsmethode gelten, nach der Einkünfte aus den VAE nicht mehr von der österreichischen Besteuerung ausgenommen, sondern dass die ausländischen Steuern auf die österreichische Steuer angerechnet werden.

  

Das dürfte sich insbesondere für jene nachteilhaft auswirken, die in Österreich steuerlich ansässig sind und in den VAE Einkünfte erzielen. Insofern und vor dem Hintergrund, dass unter den bisher gültigen Regelungen eine Befreiung der Einkünfte unter Progressionsvorbehalt vorgesehen war und die VAE derzeit keine Ertragsteuern erheben, ist davon auszugehen, dass in Österreich steuerlich ansässige Personen ihre Einkünften aus den VAE einer deutlich höheren steuerlichen Belastung in Österreich unterliegen werden als bisher. Das sollte in der mittel- sowie langfristigen steuerlichen Planung sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen berücksichtigt werden.

   

Ab wann die Änderungen gelten

Das Protokoll ist zwar unterzeichnet, allerdings noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es der vorherigen Verabschiedung durch das österreichische Parlament und der Kundgabe im Bundesgesetzblatt. Sollte die Ratifizierung – wie erwartet – noch vor Jahresende geschehen, würden die Änderungen ab dem Steuerjahr 2022 Anwendung finden.

    

Wer konkret davon betroffen ist

Konkret von den Maßnahmen betroffen sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind im Sinne des Doppelsteuerungsabkommens, wobei bei Letzteren auf den Firmensitz abzustellen ist. Vom Anwendungsbereich erfasst sind des Weiteren alle anderen juristischen oder natürlichen Personen, die Teil steuerlicher Strukturierungsmodelle sind, die auf den Erhalt von Steuererleichterungen nach dem Doppelbesteuerungsabkommen abzielen.

Kontakt

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Nicola Lohrey

Rechtsanwältin, Avocat à la Cour

Geschäftsführende Partnerin

+33 1 5692 3125

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