Employer of Record in Norwegen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26​. April 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Anniken Ramse


In Norwegen ist das Konzept des EoR wenig bekannt, gesetzlich nicht klar geregelt und könnte aufgrund politischen Widerstands gegen den starken Schutz für Fest­angestellte eine begrenzte Entwicklungschance haben.​

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​Ist das Konzept des EoR in Ihrem Land bekannt? Ist das Konzept des EoR in Ihrem Land gesetzlich geregelt?​​​

Es gibt nur sehr wenige norwegische Anbieter, die Dienste nach dem Konzept des EoR anbieten. Ausländische Unternehmen, die den Dienst für Norwegen anbieten, sind vorhanden.
  
Unserer Erfahrung nach gibt es keine Nachfrage nach EoR-Dienstleistungen seitens lokaler Unternehmen. Dies könnte darauf zurückzuführen sein, dass die Dienstleistung in Norwegen wenig bekannt ist und die Vorschriften für die Arbeitnehmerüberlassung recht streng sind. 
  
Da es mehrere ausländische Unternehmen gibt, die den EoR-Service für Norwegen anbieten, scheint es eine Nachfrage nach dieser Dienstleistung bei ausländischen Unternehmen zu geben. Es ist unklar, wie sich die Anbieter organisiert haben, um mit dem norwegischen Gesetz konform zu sein. Wir haben jedoch bei einigen Unternehmen festgestellt, dass sie entweder nur Personaldienstleistungen in Norwegen anbieten oder als Personaldienstleister oder Personalvermittler registriert sind.
  
Das Konzept des EoR als solches ist nicht gesetzlich geregelt. Angesehen wird diese Konstruktion entweder als
  • Subunternehmer für seinen Kunden, 
  • Überlassung von Arbeitskräften oder 
  • als ​ein formelles Arbeitsverhältnis, aber der eigentliche Arbeitgeber wird als Kunde betrachtet.
  
Wir halten es für unwahrscheinlich, dass ein EoR-Anbieter als Subunternehmer angesehen wird, da wir davon ausgehen, dass der Kunde die auszuführenden Arbeiten definiert (Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern) und das Risiko für das Ergebnis der ausgeführten Dienste trägt. Der Schwerpunkt liegt auf der Arbeit und nicht auf dem Ergebnis der ausgeführten Arbeit.
  
Es ist wahrscheinlicher, dass es sich um eine Überlassung von Arbeitskräften handelt – in diesem Fall gibt es eine Reihe von Vorschriften, die befolgt werden müssen. So muss der EoR-Anbieter beispielsweise bei der norwegischen Arbeitsbehörde registriert sein. Es gibt auch ein Prinzip der Gleichbehandlung, das die Arbeitsbedingungen und Gehälter für das eingestellte Personal regelt. Diese Bedingungen müssen den Mitarbeitern des Auftraggebers gleichgestellt sein. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Gebieten Norwegens ein spezielles Verbot der Einstellung von Arbeitskräften von Personalvermittlungsagenturen für das Baugewerbe. Personal kann von Unternehmern eingestellt werden, sofern die Personaldienstleistung nicht die Haupttätigkeit des Unternehmens darstellt. 
  
In einigen Fällen kann der Kunde des EoR-Anbieters als der eigentliche Arbeitgeber angesehen werden. Dies kann der Fall sein, wenn der Kunde der einzige oder einer von sehr wenigen Kunden des Anbieters ist, der Kunde die gesamte für die Ausführung der Arbeit erforderliche Ausrüstung bereitstellt usw.
  

​​Steht das Konzept des EoR in Ihrem Land der Arbeitnehmerüberlassung nahe? ​​

​​Es gibt offensichtliche Ähnlichkeiten zur Arbeitnehmerüberlassung (siehe oben). Zeitarbeit kann in einigen Fällen, je nach Vereinbarung zwischen den Parteien, als die richtige Definition angesehen werden. Leiharbeit ist nur unter bestimmten Umständen legal.
  

​Besonderheiten der Tätigkeit im Rahmen des EoR-Konzepts bzw. der Arbeitnehmerüberlassung

​Der Verleih von Arbeitskräften muss in dem Gebiet, in dem der Verleiher tätig ist, erlaubt sein.
  
Die Überlassung von Arbeitskräften durch Personalvermittlungsagenturen ist nur in den folgenden Fällen zulässig:
  • Ersatzarbeit (für eine Person, die krank oder im Urlaub ist)
  • Der Verleiher hat mit dem Gewerkschaftsfunktionär des Unternehmens eine Vereinbarung über die Einstellung von Arbeitskräften getroffen
  • Es besteht ein vorübergehender Bedarf an spezialisiertem Fachwissen im Bereich Beratung/Consulting
  • Es besteht ein Bedarf an Gesundheits- und medizinischem Personal, um einen sicheren Betrieb der Gesundheits- und Pflegedienste zu gewährleisten
  
Für die Tätigkeit des Entleihers ist die Genehmigung der norwegischen Arbeitsaufsichtsbehörde erforderlich.
Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung der Beschäftigung gibt es keinen bestimmten Schwellenwert, aber es muss ein „vorübergehender Bedarf“ an Arbeitskräften bestehen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die gleichen Bedingungen wie die fest angestellten Mitarbeiter des Verleihers.
  

​​Welche steuerlichen Besonderheiten gibt es bei dem Konzept des EoR in Ihrem Land?​

Das Risiko der Gründung einer Betriebsstätte kann auf der Grundlage dieses Konzepts nicht ausgeschlossen werden. Es besteht eine vollständige Identifizierung zwischen dem Verleiher und der von den Leiharbeitern ausgeführten Arbeit. Die Beurteilung, ob der Verleiher eine Betriebsstätte hat, erfolgt auf der Grundlage der in Norwegen tatsächlich ausgeführten Arbeiten, auch wenn die formale Beschäftigung der Arbeitnehmer bei einem Dritten liegt.
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Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Norwegen und Deutschland gibt dem Land, in dem die Arbeit verrichtet wird, das Besteuerungsrecht im Falle der Arbeitnehmerüberlassung, unabhängig davon, ob die allgemeinen Voraussetzungen (auch bekannt als 183-Tage-Regel) erfüllt sind.

​​Wie wird sich aus Ihrer Sicht das Konzept EoR in Ihrem Land weiter entwickeln?

In Norwegen besteht ein Mangel an qualifizierten Arbeitskräften, vor allem aufgrund der niedrigen Arbeitslosenquote. Der Schutz der Festangestellten in Norwegen ist üblicherweise stark, und das Konzept des EoR wird wahrscheinlich auf politischen Widerstand stoßen. Es scheint jedoch, dass mehrere ausländische Unternehmen diese Dienstleistung außerhalb Norwegens anbieten. Es könnte eine Nachfrage nach dieser Dienstleistung bestehen, so dass eine Regelung von EoR als eigenständiges Rechtskonzept in Zukunft in den Vordergrund rücken könnte. Das Thema wurde jedoch noch nicht angesprochen und es gibt keine Anzeichen dafür, dass es in naher Zukunft angesprochen wird.​

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Thorsten Beduhn

Rechtsanwalt, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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