Individuelle Netzentgelte: Eine Corona-bedingte Ausnahmeregelung für 2020 zeichnet sich ab!

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​veröffentlicht am 07. August 2020

 

In seinem Referentenentwurf vom 08.07.2020 sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) eine für stromintensive Unternehmen erfreuliche Anpassung der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vor. Demnach sollen Unternehmen, die in der Vergangenheit von Sonderentgelten profitiert haben, grundsätzlich auch in 2020 begünstigt werden. Die Verordnung muss noch innerhalb der Bundesregierung abgestimmt werden und bedarf der Zustimmung des Bundesrats. Die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV, sind unter anderem an den jährlichen Verbrauch gekoppelt. Eine Reduzierung ist möglich, wenn der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle 10.000.000 kWh übersteigt und die Benutzungsdauer mehr als 7.000 Stunden beträgt. Gerade Unternehmen, die wegen der Corona-Pandemie teilweise die Produktion drosseln mussten, können nun möglicherweise von der geplanten Übergangsregelung profitieren. Dadurch können erhebliche wirtschaftliche Nachteile vermieden bzw. abgefedert werden.


In der StromNEV soll dafür in § 32 folgende Übergangsregelung eingeführt werden:


„(10) Soweit eine individuelle Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 4 bis zum 30. September 2019 bei der Regulierungsbehörde angezeigt worden ist, besteht im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Weitergeltung des vereinbarten individuellen Netzentgelts, wenn die Voraussetzungen im Kalenderjahr 2019 erreicht worden sind. Wird der Anspruch nach Satz 1 geltend gemacht, ist § 19 Absatz 2 Satz 18 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die tatsächliche Erfüllung der Voraussetzungen auf das Kalenderjahr 2019 abgestellt wird”.

 

Die Verordnungsbegründung führt dazu aus:


„Unternehmen, die im Jahr 2019 die Voraussetzungen für individuelle Netzentgelte erfüllt haben, sollen durch § 32 Absatz 10 StromNEV einen Anspruch erhalten, dass für das Jahr 2020 die Prüfung der Voraussetzungen alternativ auch auf Basis der Verbrauchsdaten des Kalenderjahres 2019 durchgeführt wird. Dies betrifft die Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 StromNEV. Im Übrigen bleibt es bei der Berechnung der individuellen Netzentgelte. So ist insbesondere vorrangig eine Berechnung auf Grundlage des sog. physikalischen Pfades nach § 19 Absatz 2 Satz 4 StromNEV maßgebend. Nur wenn die auf dieser Grundlage ermittelten Netzkostenbeiträge niedriger sind als die Netzentgelte, die sich aus einer Berechnung nach den Schwellenwerten des § 19 Absatz 2 Satz 3 StromNEV ergeben, sind letztere für die Höhe der individuellen Netzentgelte maßgebend. Dadurch ist sichergestellt, dass hinsichtlich der Kosten des physikalischen Pfades die Übergangsregelung nicht zu individuellen Netzentgelten führt, die unterhalb des Niveaus des Jahres 2019 liegen”.


Die Übergangsregelung für energieintensive Unternehmen ist sehr zu begrüßen. Die Nachweisführung auf Grundlage der Daten des Kalenderjahres 2019 ist unbürokratisch und ermöglicht den Unternehmen Planungssicherheit. Wir halten Sie auf dem Laufenden, ob und wann die Verordnung in Kraft tritt.

 

 

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