EEG-Novelle 2021: Verlängerung der Umsetzungsfrist für Messkonzepte „in letzter Minute“

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veröffentlicht am 21. Dezember 2020

 

Vergangenen Freitag hat der Bundesrat der EEG-Novelle 2021 zugestimmt. Das EEG 2021 dürfte damit planmäßig zum 01.01.2021 in Kraft treten.

 

„In letzter Minute” hat dabei eine erfreuliche Änderung u.a. für Eigenversorger in das Gesetzgebungsverfahren Eingang gefunden, die wir noch in diesem Jahr erwähnen möchten:

Nach bisheriger Rechtslage hätten die strengen Vorschriften zum Messen und Schätzen bei EEG-Umlagepflichten der § 62a und § 62b EEG spätestens ab 1.1.2021 eingehalten werden müssen. Diese Frist wurde nun um ein Jahr verlängert.

 

Viele Eigenversorger können deswegen zunächst durchatmen. Die Nichterfüllung und daraus resultierende Zahlung der vollen EEG-Umlage – ggfs. rückwirkend für mehrere Jahre – hätte für viele Eigenversorger zu einer enormen wirtschaftlichen Belastung geführt. Nicht selten geht es dabei um jährliche Mehraufwendungen in sechs- oder gar siebenstelliger Höhe.  Aufgrund der Corona-Pandemie, der sehr späten Veröffentlichung des Leitfadens „Messen und Schätzen bei EEG-Umlage” durch die Bundesnetzagentur am 8. Oktober 2020 und Lieferschwierigkeiten bei den erforderlichen geeichten Messeinrichtungen war es vielen Eigenversorgern bislang nicht möglich, die Messkonzepte umfassend umzusetzen. Wir begrüßen die erneute Verlängerung der Frist deswegen ausdrücklich. Durch die Novelle gewinnen die betroffenen Unternehmen Zeit, die notwendigen Schritte umzusetzen, ihr Messkonzept zu dokumentieren und ggf. von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Wir empfehlen dringend die notwendigen Schritte baldmöglichst einzuleiten, da sich an den Anforderungen grundsätzlich nichts geändert hat und die Umsetzung eines zuverlässigen Messkonzepts erfahrungsgemäß kompliziert und zeitaufwändig sein kann.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung, Umsetzung oder Prüfung Ihres Messkonzepts.

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