Brennstoffemissionshandel: Referentenentwurf der Carbon-Leakage-Verordnung zum BEHG in der Länder- und Verbandsabstimmung

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​veröffentlicht am 17. Februar 2021

 

Die lang erwartete BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) liegt seit dem 11.02.2021 nunmehr als offizieller Referentenentwurf vor. Zu diesem können nun die Bundesländer und Branchenverbände Stellung nehmen. Der Entwurf gibt einen ersten Ausblick auf die kommende Entlastungsmöglichkeit für Industrie und Gewerbe.

Worum geht es?
Erste Entwürfe der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) machten kurz vor Weihnachten 2020 die Runde. Nun liegt der erste offizielle Referentenentwurf der BECV vor, zu dem Länder und Verbände bis zum 25.02.2021 Stellungnahmen abgeben können. Die BECV dient der Umsetzung der Verordnungsermächtigung aus § 11 Abs. 3 BEHG.

 

Überblick über die BECV

Der Referentenentwurf gibt Aufschluss über die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe. Das antragstellende Unternehmen muss einem Sektor oder Teilsektor nach der Anlage zur BECV zugeordnet sein. Diese Sektorenliste orientiert sich zunächst grundsätzlich an der Sektorenliste des europäischen Emissionshandels. In den §§ 19 ff. BECV wird jedoch die Möglichkeit geschaffen, dass einzelne Sektoren oder Teilsektoren auf Antrag nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt werden können. Hierfür regelt die BECV ein Anerkennungsverfahren und stellt quantitative und qualitative Voraussetzungen auf, bei deren Erfüllung es zu der nachträglichen Anerkennung kommen kann.


Für die Gewährung von Beihilfen nach der BECV muss die Kostenbelastung durch das BEHG eine unternehmensbezogene Mindestschwelle überschreiten, die sich aus der Emissionsintensität des Unternehmens ergibt.


Der Beihilfebetrag wird anhand der Emissionsmenge, dem Kompensationsgrad des jeweiligen Sektors, dem Preis für Emissionszertifikate nach dem BEHG und Anrechnung von Stromkostenentlastungen ermittelt. Mit der Stromkostenentlastung ist die Senkung der EEG-Umlage durch Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel gemeint, von denen beihilfeberechtigte Unternehmen nicht zusätzlich profitieren sollen.

 

Gegenleistungen für die Beihilfegewährung

§ 11 Abs. 3 BEHG gibt für die Entlastung im Rahmen der BECV vor, dass diese vorrangig durch finanzielle Unterstützung für klimafreundliche Investitionen erfolgen soll. Die BECV setzt diese Vorgabe um, in dem für die Gewährung der Beihilfe durch das berechtigte Unternehmen eine Reihe von Gegenleistungen zu erbringen sind.


Hierzu gehört zum einen grundsätzlich der Betrieb eines Energiemanagementsystems (z.B. nach DIN EN ISO 50001). Zum anderen sollen „Klimaschutzmaßnahmen” ergriffen werden. Hier geht es um Investitionen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen des jeweiligen Energiemanagementsystems konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar bewertet wurden.

 

Wurden keine solche Maßnahmen identifiziert, sind die Voraussetzungen auch ohne Investitionen im jeweiligen Abrechnungsjahr erfüllt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BECV-RefE). Die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung ist im vorliegenden Referentenentwurf noch nicht abschließend geregelt. Vielmehr stehen zwei Betrachtungsvarianten zur Auswahl, die Kapitalwertmethode und die Amortisationsdauer.


Alternativ können die Anforderungen an Klimaschutzmaßnahmen auch durch Investitionen für Maßnahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozesses erfüllt werden, wenn die Emissionen dadurch unter einen festgelegten Produkt-Benchmarkwert fallen. Die Gegenleistungen sind entsprechend nachzuweisen und zu bestätigen.


Dabei muss zudem eine Mindestinvestitionsschwelle gewahrt werden. Die Höhe dieser Schwelle ist derzeit noch unklar. Sie wird entweder 50 oder 80 Prozent der gewährten Beihilfe (nach BECV) des dem Abrechnungsjahr vorangegangenen Jahres entsprechen.
 

 

Antragsverfahren

Die Beihilfeanträge sind bis zum 30.06. des auf das jeweilige Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres beim Umweltbundesamt zu stellen. Erstmals ist dies der 30.06.2022. Das Umweltbundesamt kann für die Antragstellungen Formvorgaben machen. Mit dem Antrag sind alle für die Prüfung der Voraussetzungen und der Berechnung der Beihilfehöhe erforderlichen Angaben, Daten und Nachweise vorzulegen. Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag müssen von einem z.B. von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigt werden.


Die Antragsstellung erfolgt damit ähnlich wie für die besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. EEG 2021 in einem streng formalisierten Verfahren, sodass mit einer ähnlich strengen Handhabung von Fehlern im Antragsverfahren zu rechnen ist.


Ausblick

Die Entlastungsmöglichkeiten vom BEHG nehmen durch den vorliegenden Referentenentwurf langsam Gestalt an. Besonders an der Regelung ist die grundsätzlich geforderte Investition in Klimaschutzmaßnahmen, womit die Dekarbonisierung im Industrie- und Gewerbebereich vorangetrieben werden soll.


Wir werden sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen hinsichtlich des BEHG im Allgemeinen und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung im Besonderen auf dem Laufenden halten!

 

 

 

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