Neues aus Brüssel: Neue Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen

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veröffentlicht am 17. Februar 2022​

 

Die EU-Kommission hat die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (kurz „KUEBLL”) gebilligt und in englischer Fassung veröffentlicht. Sobald alle Sprachfassungen vorliegen, erfolgt eine förmliche Annahme. Die KUEBLL bilden den zukünftigen Prüfungsmaßstab bei der Gewährung von Beihilfen im Bereich Klima- und Umweltschutz sowie Energie. Ab 2024 wird die Kommission die Vorgaben der KUEBLL bei der beihilferechtlichen Genehmigung nationaler Gesetze der Mitgliedstaaten anwenden.

Wesentliche Inhalte

Die KUEBLL formulieren die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Beihilfen u.a. für erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft sowie die Verringerung der Umweltverschmutzung. Die KUEBLL regeln daneben auch Instrumente, um die Vorgaben des Europäischen Green Deal zu erreichen.

 

Die Veröffentlichung der neuen Leitlinien wurde nicht zuletzt deshalb mit großer Spannung erwartet, als darin auch festgelegt wird, unter welchen Bedingungen künftig Ermäßigungen für energieintensive Unternehmen, z.B. die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG, zulässig sind. Hier ergeben sich große Unterschiede im Vergleich zur bisherigen Fassung. In Zukunft sollen Beihilfen für energieintensive Unternehmen auf Wirtschaftszweige beschränkt sein, in denen durch die beihilfefähigen Abgaben ein erheblicher Wettbewerbsnachteil und ein erhebliches Risiko von Standortverlagerungen in Länder außerhalb der Europäischen Union entstehen.

 

Hinsichtlich Beihilfen im Bereich von Stromabgabenermäßigungen für energieintensive Unternehmen umfassen die neuen Leitlinien 116 strom- und handelsintensive Sektoren. Es sind zwar deutlich weniger beihilfefähige Wirtschaftszweige als noch die Leitlinien 2014-2020 vorsahen, immerhin aber deutlich mehr als noch im Konsultationsentwurf der Europäischen Kommission, der lediglich 50 Sektoren aufführte.

 

Alles oder nichts?

Für Unternehmen aus Sektoren, die nicht mehr beihilfeberechtigt sind, können die Mitgliedsstaaten allerdings eine Übergangslösung vorsehen, die eine schrittweise Reduktion der Beihilfeintensität zwischen 2026 und 2028 umsetzt. Ab 2029 sind dann Beihilfen nicht mehr zulässig, sodass z.B. als Beihilfe einzustufende Entlastungen, wie sie durch die Besondere Ausgleichsregelung EEG, die Strompreiskompensation zur Kompensation indirekter CO2-Kosten des europäischen Emissionshandels oder die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) gewährt wurden, in diesen Wirtschaftszweigen nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Vor diesem Hintergrund spielt schon jetzt die Zuordnung zu einem beihilfeberechtigten Wirtschaftszweig nach der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (sog. „NACE-Code”) eine entscheidende Rolle. Insbesondere Unternehmen, die Tätigkeiten unterschiedlicher Wirtschaftszweige in einer Unternehmenseinheit erbringen, werden insofern neue gesellschaftsrechtliche Aufteilungen in Erwägung ziehen müssen. Zu beachten ist, dass in die Übergangsregeln nur solche Unternehmen aufgenommen werden, die in mindestens einem der zwei Jahre, die der Anpassung der Entlastungsregel vorangehen, auf Grundlage der alten Leitlinien eine Entlastung in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt die in den alten Beihilfeleitlinien festgelegten Kriterien für die Beihilfeberichtigung erfüllt haben.

 

Quo vadis EEG-Umlage?

Zu beachten ist, dass die KUEBLL im Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung EEG deutlich an Relevanz verlieren dürften. Hintergrund ist, dass die Ampel-Koalition die EEG-Umlage spätestens 2023 streichen will. Bundesfinanzminister Christian Lindner hat kürzlich sogar mitgeteilt, dass die EEG-Umlage schnellstmöglich abgeschafft werden soll. Für die nicht mehr begünstigten stromkostenintensiven Unternehmen wäre dies „Glück im Unglück”.

 

Praxisrelevanz der KUEBLL

Bezüglich der Ausgestaltung der übrigen Privilegierungen, z.B. im Bereich der Offshore-Netzumlage und KWKG-Umlage sind die Mitgliedsstaaten jedoch angehalten, die „Leitplanken der KUEBLL” einzuhalten, um Beihilfeprüfverfahren zu vermeiden. Nicht zu unterschätzen sind die Vorgaben der KUEBLL auch vor dem Hintergrund der Ausgestaltung von Förderungen im Klimaschutzbereich. Die Mitgliedsstaaten sind gut beraten, die teils weitreichenden Möglichkeiten zu nutzen.

 

 

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