50g EnWG: Flexible Gasbelieferung als Chance für Unternehmen

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 20. Oktober 2022

 

Der Name des Einführungsgesetzes ist gewohnt sperrig: „Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften (GasVReG).” Damit verbunden ist jedoch die Einführung des § 50g Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) – Flexibilisierung der Gasbelieferung, mit Wirkung - zum 12. Juli 2022. Der Gesetzgeber schafft durch § 50g EnWG eine befristete (12.07.2022 bis 31.03.2023) echte Anreizregelung zur Einsparung von (Erd-)Gas für energieintensive Unternehmen.


Erfasst von dem Gesetz sind befristete Verträge über die Mindestbelieferung von Letztverbrauchern mit Gas. Vom 12. Juli 2022 bis zum 31. März 2023 gilt gemäß § 50g EnWG für diese Verträge, dass

  • Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam sind und
  • dass energieintensive Unternehmen (Anlagen mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 MW), die unter bestimmten Umständen auf Gasliefermengen verzichten, einen Anspruch gegenüber ihrem Lieferanten auf entgeltliche Veräußerung dieser Gasmengen haben.


Insbesondere mit Letzterem ermöglicht der Gesetzgeber für manche letztverbrauchenden Unternehmen vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung für (Erd-)Gas einen interessanten Anreiz zur Einsparung von Gasmengen, die dem mangelbelasteten Markt kurzfristig zur Verfügung stehen können – eine Win-Win-Situation:


Nach § 50g EnWG haben Letztverbraucher gegenüber dem Gaslieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen in Höhe von 90 % des zeitlich korrespondierenden börslichen Großhandelspreises, wenn sie in einem Vertrag über die Mindestbelieferung einer Anlage mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 MW mit Gas, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen verzichten.


Der Gesetzgeber schafft hierdurch ein gesetzliches Anpassungsrecht der Abnahmemengen und einen entgeltlichen Rückgabeanspruch für energieintensive Unternehmen gegenüber ihren Gaslieferanten.


Der gesetzliche Rückgabeanspruch gilt jedoch nicht vorbehaltlos für jedes Gaslieferverhältnis mit energieintensiven Letztverbrauchern.


Unternehmen, die Gaslieferverträge mit festen Mindestliefermengen halten, sollten diese Vereinbarungen vor dem Hintergrund des § 50g EnWG prüfen. Nicht jedes Gaslieferverhältnis ist vom entgeltlichen Veräußerungsanspruch aus § 50g EnWG umfasst:


Fest vereinbarte Mindestliefermengen räumen stellenweise flexible Abnahmeregelungen für den Erdgaskunden ein. In der Regel sind damit Mehr- bzw. Minderabnahmen vertraglich zugebilligt und mit Preisfindungsklauseln für diesen Fall verbunden. Unter Umständen besteht die Möglichkeit von Minderabnahmen, die nicht gegenüber dem Erdgaslieferanten zu vergüten sind. Ob betroffene Unternehmen den gesetzlichen Anspruch auf flexible Gasbelieferung nutzbar machen können, muss im Rahmen einer einzelfallbezogenen juristischen Prüfung geklärt werden.


Selbst wenn die betroffenen Unternehmen den gesetzlichen Anspruch aus § 50g EnWG gegenüber ihrem Gaslieferanten nicht geltend machen können, besteht die Möglichkeit einer individuellen vertraglichen Lösung:


In der Praxis haben Gaslieferanten ein Interesse daran, vertraglich gebundene Gasmengen, die vom Kunden eingespart werden, zu den aktuell geltenden Spot-Markt-Preisen am Markt anbieten zu können. Beide Parteien – Gaslieferant und Gaskunde – haben da-her die Möglichkeit, aus der Veräußerung verzichteter Strommengen einen Mehrwert zu schöpfen. Voraussetzungen hierfür ist naturgemäß eine faire Vereinbarung zwischen den Parteien.


Wir beraten Sie gerne bei der Prüfung Ihres gesetzlichen Anspruchs auf Veräußerung verzichteter Gasmengen aus § 50g EnWG und unterstützen Sie bei der vertraglichen Fixierung mit Ihrem Gaslieferanten.

Top-Veranstaltungen

Folgen Sie uns!

LinkedIn Banner

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Siglinde Czok

Rechtsanwältin

Senior Associate

+49 911 9193 1724

Anfrage senden

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu