Die Strompreisbremse – Ein Überblick zur operativen Umsetzung

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veröffentlicht am 26. Januar 2023

 

Vor nunmehr einem Monat wurde das Strompreisbremsengesetz (StPBG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Dennoch bleiben für Industrieunternehmen, die gern die Entlastungen aus dem StPBG für sich in Anspruch nehmen würden, noch immer zahlreiche Fragen offen.

 

Allgemeines


Der Gesetzgeber hat Ende des Jahres 2022 einen umfassenden wirtschaftlichen Abwehrschirm mit einem Gesamtvolumen von 200 Milliarden Euro geschaffen. Dieser Abwehrschirm hat das Ziel, die Auswirkungen der im Zuge des Ukrainekrieges verschärften Energielage abzufedern.


Ein wichtiges Element dieses Abwehrschirmes ist die Strompreisbremse. Sie soll die steigenden Energiekosten und schwersten Folgen für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Unternehmen abfedern. Dies war gerade deshalb umso nötiger, weil die Europäische Union sich auf ihrem Sonder-Ministerrat am 30. September 2022 bewusst gegen einen größeren Eingriff ins europäische Strommarktdesign entschieden hat und auf das Instrument einer Strompreisbremse verständigt hat.
Im Wirtschaftsplan wurden vom Bund für die Zwischenfinanzierung und den Bundeszuschuss zur Strompreisbremse einschließlich der Übertragungsnetzentgelte entsprechend 43 Milliarden Euro für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen. Im Jahr 2024 soll die Entlastung aus den Einnahmen der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abschöpfung der Überschusserlöse erfolgen.

 

Entlastungsfähigkeit


Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 ct/kWh im Hinblick auf 80 % des historischen Verbrauchs gedeckelt. Für mittlere und große Unternehmen mit mehr als 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt der Deckel bei 13 ct (Netto-Arbeitspreis) für 70 % des historischen Verbrauchs. Für den darüber liegenden Verbrauch muss der reguläre Marktpreis, beziehungsweise der jeweils vertraglich vereinbarte Preis, gezahlt werden. Damit sind Unternehmen grundsätzlich entlastungsfähig.

 

Welche Höchstgrenzen existieren?


Im Hinblick auf die zulässige Gesamthöhe der Entlastungen hat der Gesetzgeber verschiedene Höchstgrenzen für verschiedene Entlastungsfälle festgelegt. Ein Unternehmen, das besonders durch die hohen Energiepreise betroffen ist, eine Energieintensität im Sinne des StPBG aufweist und zusätzlich einem der in Anlage 1 des StPBG genannten Sektoren angehört, erhält eine maximale Entlastung von insgesamt 150 Millionen Euro, bezogen auf 80 % der krisenbedingten Energiemehrkosten. Von dieser Höchstgrenze stufen sich weitere Höchstgrenzen mit abnehmenden Anforderungen von 50 Millionen Euro für 65 % der krisenbedingten Energiemehrkosten über 100 Millionen Euro für 40 % der krisenbedingten Energiemehrkosten bis hin zu 4 Millionen Euro für 50 % der krisenbedingten Energiemehrkosten oder 2 Millionen Euro für 100 % der krisenbedingten Energiemehrkosten ab. Die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen ist ab der Inanspruchnahme der Höchstgrenze von 4 Millionen Euro, beziehungsweise einem monatlichen Entlastungsbetrag von mehr als 150.000 Euro durch eine entsprechende Ex-ante-Mitteilung und eine Ex-post-Mitteilung beim Stromlieferanten nachgewiesen werden.

 

Was ist sonst noch zu beachten?


Für verbundene Unternehmen im Sinne des StPBG gelten die maximalen Entlastungssummen entsprechend. Insoweit ist durch betroffene Unternehmen sorgfältig zu prüfen, ob ihnen Entlastungssummen von anderen Konzerngesellschaften zugerechnet werden müssen.


Zudem sieht das StPBG ab eine Entlastungssumme von 4 Millionen Euro eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht in der Form vor, dass 90 Prozent der zum 01.01.2023 vorhandenen Vollzeitäquivalente bis 30.04.2025 erhalten bleiben müssen, sofern nicht durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens 30.04.2025 getroffen wurde.


Darüber hinaus hat der Gesetzgeber eine weitere Hürde für betroffene Unternehmen in Form eines Boni- und Dividendenverbotes in § 37a StPBG ab einer Entlastungssumme von mindestens 25 Millionen Euro vorgesehen. Auch diesbezüglich werden Unternehmen, die die Entlastung in Anspruch nehmen möchten, sorgfältig prüfen müssen, ob und in welcher Form sie von diesem Verbot betroffen sind.

 

Was muss ich tun, damit mein Unternehmen von den Entlastungen profitieren kann?


Sofern das Unternehmen eine Entlastung von maximal 2 Millionen Euro oder weniger als 150.000 Euro pro Monat erhält, ist keine Ex-ante-Mitteilung erforderlich. Die Entlastung erfolgt dann nach dem Wunsch des Gesetzgebers automatisch.


Geht der gesamte oder monatliche Entlastungsbetrag über diese Summe hinaus, ist eine Ex-ante-Mitteilung bis zum 31.03.2023 beim jeweiligen Stromlieferanten erforderlich. Formulare für die genaue Ausgestaltung der Mitteilung werden derzeit von den Stromlieferanten erstellt.


Darüber hinaus kann, je nach konkretem Anwendungsfall ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Prüfbehörde sowie anschließend eine Ex-post-Mitteilung beim Stromlieferanten erforderlich sein.

 

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