Ein Reparaturgesetz für die Energiepreisbremsen

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veröffentlicht am 23. März 2023

 

Mit den Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas, Wärme und Strom hat der Gesetzgeber im Dezember 2022 in kürzester Zeit einen rechtlichen Rahmen geschaffen, um private, gewerbliche und industrielle Energiekunden zu entlasten. Die in den seit Ende 2022 geltenden Fassungen der Gesetze führen jedoch in der Umsetzungspraxis zu erheblichen Rechtsunsicherheiten bei den Entlastungsberechtigten und sind teilweise nicht im Einklang mit den Gesetzen zu lösen. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes vom 14.03.2023 (BT-Drs. 20/5994) folgen nun erste Änderungen.

 

Die Strom- und Gaspreisbremse hat bereits erste Wirkungen entfaltet und hat – nicht zuletzt wegen der zum 31. März 2023 fälligen Selbsterklärungen der Unternehmen – eine enorm hohe praktische Bedeutung. Das Reparaturgesetz erweitert nun den Kreis der für die Aufgabenwahrnehmung der Prüfbehörde infrage kommenden Personen, sodass auch juristische Personen des Privatrechts die Aufgaben der Prüfbehörde durch Beleihung wahrnehmen können, § 48a Absatz 1 StromPBG-E. Der Prüfbehörde obliegen verschiedene Aufgaben, unter anderem die Feststellung der anzuwendenden beihilferechtlichen Höchstgrenzen, die allgemeine Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung von Entlastungen sowie die Prüfung, ob die Arbeitsplatzerhaltungspflicht hinreichend erfüllt worden ist, einschließlich etwaig erforderlicher Rückforderungen von zu viel gewährten Entlastungen. Weiterhin enthält der Gesetzesentwurf noch Anpassungen von Begriffsbestimmungen und verlängerte sowie einander angepasste Erklärungsfristen gegenüber der Prüfbehörde. Der Fristengleichlauf soll der Vereinfachung dienen, da betroffene Unternehmen mit Blick auf die Arbeitsplatzerhaltungspflicht und das Boni- und Dividendenverbot nun eine einheitliche Frist beachten müssen.

 

Letztlich wird im Rahmen der Überschusserlösabschöpfung (Teil 4 des Strompreisbremsegesetz) die Anlage 5 zu Absicherungsgeschäften, die nach dem 31. Oktober 2022 abgeschlossen worden sind, dahingehend angepasst, dass äquivalente Absicherungsgeschäfte, die in ihrer Wirkung einem Absicherungsgeschäft an der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig (EEX) entsprechen, auch gemeldet werden dürfen. Diese Möglichkeit wird ab dem 15. Februar 2023 und unter Beachtung der Formularvorgaben der Bundesnetzagentur eröffnet.

 

Wir beobachten die aktuellen Gesetzesentwicklungen und beraten Sie umfassend bei sämtlichen Fragen zu den Energiepreisbremsen. Sprechen Sie uns gerne an.

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Lukas Kostrach

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