Am 31.07. endet die Frist für die erste Meldung von Überschusserlösen nach dem StromPBG

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​​​veröffentlicht am 27. Juli 2023

 

Seit einigen Wochen steht fest, dass die Übererlösabschöpfung über den 30. Juni 2023 hinaus nicht verlängert wird. Für die betroffenen Betreiber von Stromerzeugungsanlagen bedeutet dies, dass die Übererlösabschöpfung auf die ersten beiden Abrechnungszeiträume (1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 und 1. April 2023 bis 30. Juni 2023) begrenzt bleibt.

 

Da bis spätestens zum 31.07.2023 die Meldung von Überschusserlösen für den Zeitraum 01. Dezember 2022 bis 31. März 2023 an den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber erfolgen muss, sind aktuell viele Anlagenbetreiber damit befasst, die erforderlichen Meldungen zu tätigen.

 

Spezialfragen treten nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Meldung von  anlagenbezogenen Vermarktungsverträgen bzw. Absicherungsgeschäften auf. Anlagenbetreiber sind daher gut beraten, die im Rahmen des StromPBG bestehenden Wahlrechte und deren Reichweite gründlich zu prüfen, um die Abgabenlast so gering wie möglich zu halten.

 

Bis spätestens zum 15.08.2023 ist in einem zweiten Schritt die Meldung und Zahlung des Abschöpfungsbetrages an den Verteilnetzbetreiber fällig.

 

Gerne unterstützen wir Sie rund um die Meldeprozesse!

 

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