Ein Blick auf das neue Jahr oder was kommt auf Unternehmen in 2024 zu?

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​veröffentlicht am 25. Januar 2024


Das Jahr 2024 bringt für Unternehmen einige Herausforderungen im Energierecht mit sich. Eine Reihe von Veränderungen im energierechtlichen Bereich sind beschlossen oder stehen noch bevor. Der Spitzenausgleich im Strom- und Energiesteuerecht fällt weg, dafür kommen weitreichende Entlastungen für das produzierende Gewerbe im Stromsteuerrecht. Die Energiepreisebremsen sind ausgelaufen und im Rahmen des CO₂⁠-Grenzausgleichssystems (CBAM) rücken die ersten Fristen zur Einreichung von Berichten näher. Wir geben Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick über ausgewählte aktuelle Entwicklungen.

 

 

Ende der Energiepreisbremse

Zum 31.12.2023 ist die Energiepreisbremse ausgelaufen. Ursprünglich sollten die staatlichen Hilfen bis zum 31.03.2024 reichen, doch die Haushaltskrise führte zu einer frühzeitigen Beendigung.

Neue Vorgaben nach dem Gebäudeenergiegesetz und dem Energieeffizienzgesetz

Nach Einführung des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gelten ab dem 01.01.2024 neue Vorgaben für beheizte und klimatisierte Gebäude.

Gebäudeeigentümer müssen ab 2024 bei dem Einbau neuer Öl- und Gasheizungen in bestehenden Gebäuden darauf achten, dass die Wärme zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbarer Energie erzeugt wird oder die gesetzlich festgelegten Auflagen eingehalten werden. Es bestehen auch einige Austausch- und Nachrüstungspflichten, sowie Mindeststandards für die Modernisierungen von Bestandsgebäude, die von den Eigentümern erfüllt werden müssen.

Hingegen das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Behörden, Unternehmen und Rechenzentren entsprechend der EU-Vorgaben ab 2024 Energieeinsparmaßnahmen zu ergreifen. Mit dem Energieeffizienzgesetz erstmals ein sektorübergreifender Rahmen für mehr Energieeffizienz geschaffen.

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Über den Jahreswechsel wurde die zuständige nationale Behörde benannt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) des Umweltbundesamts wird die Einführung des CBAMs leiten. Der erste Emissionsbericht für den Zeitabschnitt 01.10.2023 – 31.12.2023 muss bis spätestens 31.01.2024 übermittelt werden. Dies geschieht über das Übergangsregister (UUM&DS (europa.eu)), weitere Informationen dazu sollen in Kürze vom DEHSt bereitgestellt werden.

Strompreisneuerungen für produzierende Unternehmen

Für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes soll die Stromsteuer auf den EU-weit zulässigen Mindestwert gesenkt werden. Doch der bisherige Spitzenausgleich für etwa 9.000 Unternehmen wird abgeschafft. Weiterhin sollen die rund 350 am stärksten im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen einen Ausgleich für die Kosten des deutschen CO₂-Emissionshandels erhalten und auch der „Super-Cap“ für die rund 90 stromintensivsten Unternehmen soll bestehen bleiben.

Weitere Neuerungen im Energie- und Stromsteuerrecht

Im Bereich des Strom- und Energiesteuerrechts sind zudem weitere weitreichende Änderungen in Kraft getreten.

Lesen Sie Genaueres im Artikel: Was ist neu im Energie- und Stromsteuerrecht

Nähere Informationen erhalten Sie im Rahmen unseres Webinars „Was privatwirtschaftliche Unternehmen 2024 erwarten können“ am 08. Februar 2024. Informationen zum Programm und der Anmeldung finden Sie hier.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

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Lukas Kostrach

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