CBAM – Die neue Realität mit dem EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus

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​veröffentlicht am 01. März 2024


Der CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) ist Anfang des Jahres in die aktive Phase eingetreten. Betroffene konnten und mussten Erfahrungen im Umgang hiermit sammeln. Wir stehen jedoch gerade erst am Anfang dieser neuen Realität.

Bis zum 31.01.2024 war für die betroffenen Importeure der erste CBAM-Bericht einzureichen. Begleitet wurde dieser Termin erwartungsgemäß von technischen Schwierigkeiten. Betroffene konnten durch eine Mitteilung der EU-Kommission eine Fristverlängerung von 30 Tagen beantragen.
 
Unabhängig davon müssen die Berichte noch nicht weggelegt und vergessen werden. Grundsätzlich können CBAM-Berichte bis 2 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums abgeändert werden (Art. 9 Abs. 1 CBAM-Durchführungs-VO). Da die EU einen Lernprozess aller Beteiligten voraussetzt und fördern will, gelten für die allerersten 2 Berichte eine eigene Frist. Die Berichte, die bis 31.01.2024 und 30.04.2024 abgegeben werden mussten bzw. müssen, können ausnahmsweise noch bis 31.07.2024 abgeändert werden (Art. 9 Abs. 2 CBAM-Durchführungs-VO).

Abgesehen von diesen Erleichterungen kommt auf die Berichtspflichtigen jedoch ein erhöhter Aufwand zu. Ab 01.08.2024, also für den insgesamt vierten abzugebenden Bericht, dürfen grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt die Standardwerte der EU-Kommission oder sonstige Standardwerte zur Emissionsberechnung verwendet werden (Art. 4 Abs. 3 CBAM-Durchführungs-VO). Generell sieht die CBAM-Regulatorik eine mit der Zeit immer realitätsnähere, aber dadurch auch aufwendigere Emissionsermittlung vor. Die Importeure sind dadurch immer mehr auf ihre Lieferanten angewiesen, um die zu berichtenden Daten zu erfahren. Daher ist es zwingend notwendig, sich schon jetzt damit auseinanderzusetzen, wie diese Daten zukünftig erhalten werden sollen. Insbesondere sollten die Verträge mit den Lieferanten beleuchtet werden, um diese gegebenenfalls so anzupassen, dass die Lieferanten zur Datenlieferung verpflichtet werden.

CBAM ist ein neuer Teil der Realität für einen großen Teil des importierenden und produzierenden Gewerbes. Da die EU zukünftig vorsieht, den Bereich der betroffenen Produkte auszuweiten, müssen Strukturen geschaffen werden und sich an den Umgang mit CBAM gewöhnt werden.

Unsere Leistungen im Bereich CBAM:
  • Analyse der betroffenen Unternehmensbereiche und Produkte
  • Anpassung von Lieferverträgen zum Push-Down von Berichtspflichten
  • Unterstützung bei der Erstellung von Compliance-Prozessen durch Analyse des periodischen Handlungsbedarfs
  • Allgemeine Rechtsberatung zu Einzelfragen bezüglich CBAM
Sie haben Fragen? sprechen Sie uns gerne an!

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