Neuauflage der Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahmen (BEG EM)

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​veröffentlicht am 01. März 2024


Pünktlich zum Inkrafttreten des neuen Gebäudeenergiegesetzes wurde die novellierte Förderrichtlinie zur BEG EM am 29.12.2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die beiden Teilbereiche der BEG zur Förderung der Wohngebäude- (WG) bzw. Nichtwohngebäudesanierung (NWG) zum Effizienzgebäude bestehen unverändert fort.

Im Zuge der Novellierung kam es zu einer Neuschneidung der Zuständigkeiten zwischen der KfW und dem BAFA im Bereich der Zuschussförderung. Weiterhin zuständig bliebt das BAFA für die Bereiche Effizienzmaßnahmen zur Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung) sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen. Alle sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung sowie der Anschluss an Gebäude- bzw. Wärmenetze wurde in die Zuständigkeit der KfW überführt. Für alle Förderbereiche wird neben der Förderung mittels direkter Zuschüsse eine kumulierbare Kreditvariante über die KfW angeboten.

Die Antragsberechtigung ist weit gefasst und bezieht sich dabei auf alle Investoren, so z.B. Unternehmen und Kommunen aber auch Privatpersonen.

Neu ist das Erfordernis, bereits bei Antragstellung einen den Fördergegenstand betreffenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorzulegen. Dieser ist wahlweise unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung hinsichtlich der Erteilung einer Förderzusage zu schließen, da der Vertragsschluss ansonsten einen förderschädlichen Vorhabensbeginn darstellen würde.

Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (bspw. Dämmung von Außenwänden, Austausch/Einbau von Türen/Fenstern), Anlagentechnik (bspw. raumlufttechnische Anlagen, Innenbeleuchtung) sowie für Maßnahmen zur Verbesserung der Anlageneffizienz beträgt die einheitliche Grundförderung 15 % der förderfähigen Kosten. Darüber hinaus wird bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) ein Bonus in Höhe von 5 % gewährt.

Für die Heizungstauschförderung gelten die folgenden höheren Fördersätze:
  • Eine einheitliche Grundförderung für alle Antragstellergruppen in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten
  • Ein Effizienzbonus für Wärmepumpen von 5 %
  • Ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen in Höhe von 2.500 EUR
  • Ein Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer*innen von 20 % bis 31.12.2028 und anschließender Degression sowie
  • Ein einkommensabhängiger Bonus für selbstnutzende Eigentümer*innen von 30 %
Gedeckelt wird die Heizungstauschförderung jedoch bei Kumulierung der Boni auf maximal 70 % der förderfähigen Kosten.

Im Bereich Heizungsförderung ist für private Antragsteller*innen (selbstnutzende Eigentümer*innen) eine Antragstellung bei der KfW seit dem 27.02.2024 möglich sein. Für alle anderen Antragstellergruppen ist geplant, das Antragsportal sukzessive zu öffnen.

Als Übergangsregelung können Antragsberechtigte seit Veröffentlichung der neuen Richtlinie am 29.12.2023 förderfähige Vorhaben für den Heizungstausch (mit Ausnahme der Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes) bereits vor Antragstellung beauftragen und umsetzen. Der Förderantrag für den Heizungstausch muss – bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung am 29.12.2023 und dem 31.08.2024 – bis zum 30.11.2024 nachgeholt werden.

Für alle anderen Vorhaben ist eine fortlaufende Antragstellung möglich und somit gelten hierfür keine Übergangsregelungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema der öffentlichen Förderung.

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Maria Ueltzen

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