Fristen 1. Halbjahr 2024 – Energiepreisentlastungen für Unternehmen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 26. März 2024
 

Die Energiepreisentlastungen nach Strompreisbremsegesetz und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Alle Unternehmen, die Energiepreisentlastungen von mehr als 150.000 EUR im Monat erwartet haben, mussten bereits im Jahr 2023 einen umfassenden Katalog an Entlastungsprognosen, Mitteilungspflichten und Erklärungen erfüllen (wir berichteten). Im ersten Halbjahr 2024 soll das Entlastungsverfahren nun schrittweise abgeschlossen werden – auch hierzu müssen Unternehmen eine Reihe von fristgebundenen Erklärungen abgeben. Das BMWK hat zu einzelnen Fristen im Rahmen der Strompreisbremse seine Rechtsauffassung erläutert.

Wir geben Ihnen einen Überblick.


 

31. März 2024 – 2-Mio.-EUR-Mitteilung

​Bei tatsächlichem Erhalt von mehr als 2 Mio. EUR Energiepreisentlastungen ist dies gegenüber der Prüfbehörde und sämtlichen Energielieferanten zu erklären – der Prüfbehörde sind zusätzlich Informationen zum Unternehmensverbund mitzuteilen. Der Gesetzgeber adressiert an Unternehmen, dass diese sogenannte 2-Mio.-EUR-Mitteilung unverzüglich nach Kenntnis abzugeben ist – jedoch werden Energielieferanten verpflichtet, Entlastungen über 2 Mio. EUR zurückzufordern, wenn die 2-Mio-Mitteilung nicht bis zum 31. März 2024 bei Ihnen vorliegt.

 

31. Mai 2024 – Finale Selbsterklärung

Die finale Selbsterklärung knüpft an die „Prognose-Selbsterklärung“ an, die Unternehmen im Jahr 2023 gegenüber ihren Energieversorgern abgegeben haben.

 
Mit der finalen Selbsterklärung teilt das Unternehmen die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze mit. Die Erklärung ist sowohl an die Prüfbehörde als auch an sämtliche Energielieferanten zu richten.
 
Der gesetzlich vorgegebene Mitteilungsumfang richtet sich sodann nach der jeweiligen Entlastungshöchstgrenze, die für das Unternehmen gilt.

 

*Anwendbare Höchstgrenze

​30. Juni 2024 – Transparenzmitteilung

Unternehmen, die Energiepreisentlastungen von mehr als 100.000 EUR (bezogen auf sämtliche Netzentnahmestellen) erhalten haben, müssen gegenüber dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 eine sogenannte Transparenzmitteilung zu EU-beihilferechtlich relevanten Informationen abgeben.
 

Rechtsauffassung des BMWK zu Fristverlängerungen


Verlängerung der Fristen zur Einreichung von finalen Selbsterklärungen und automatische Verlängerung der damit verbundenen Fristen im Rahmen der Strompreisentlastungen:
 
Unternehmen, die eine finale Selbsterklärung abgeben müssen, haben das Recht in besonderen Fällen eine Verlängerung der Abgabefrist um drei Monate zu beantragen.

Vorgehen Fristverlängerung:
 
  • Der Antrag ist über das Antragsportal der Prüfbehörde zu stellen.
  • Die Genehmigung der Prüfbehörde kann über das Antragsportal der Prüfbehörde heruntergeladen werden.​
  • Das Unternehmen legt die genehmigte Fristverlängerung dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bzw. dem Übertragungsnetzbetreiber vor.
 
Die genehmigte Fristverlängerung führt automatisch zur Verlängerung aller mit der finalen Selbsterklärung verbundenen Fristen, einschließlich der Frist für die Endabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber den letztverbrauchenden Unternehmen.
 
Wenn der Antrag auf Fristverlängerung bis zum 31. Mai 2024 gestellt wird, muss von der Sanktionierung von Rechtsverstößen abgesehen werden, solange die Fristverlängerung gilt.
 
Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um die Energiepreisentlastungen für Ihr Unternehmen und die Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten. Neben der rechtlichen Beratung begleiten wir Sie interdisziplinär bei der Erstellung der Selbsterklärungen nebst vorgeschriebenen Anlagen. Sprechen Sie uns gerne an!

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