Umlagebefreiung für stromkostenintensive Unternehmen u.W. – Antragsfrist bis 30. Juni

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 23. Mai​ 2024


Stromkostenintensive Unternehmen und bestimmte Verkehrsunternehmen haben die Möglichkeit, sich teilweise von der KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage befreien zu lassen. Diese „besondere Ausgleichsregelung“ regelt das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG). Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strom, der von stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird.

 

Die Antragsfrist für den Begrenzungszeitraum 2025 läuft am 30. Juni 2024 ab. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die zwingend einzuhalten ist – deswegen geben wir Ihnen einen kurzen Überblick zum Verfahren:

 

1.       Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:

​Unternehmen müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um von der „besonderen Ausgleichsregelung“ des EnFG profitieren zu können.


Dazu gehören die Branchenzugehörigkeit nach Anlage 2 des EnFG. Dabei unterscheidet das EnFG zwischen Unternehmen nach

  • Anlage 2 Liste 1 „Wirtschaftszweige mit erheblichem Verlagerungsrisiko“ und
  • Anlage 2 Liste 2 „Wirtschaftszweige mit Verlagerungsrisiko“


Die Stromkostenintensität:​

  •  Die Umlagen werden für den umlagepflichtigen und selbstverbrauchten Stromanteil über 1 GWh begrenzt.


Der Betrieb eines Energiemanagementsystems und


die nachweisliche Energieeffizienz des Unternehmens.

 

Je nach Branchenzugehörigkeit bestimmt sich die Höhe der Entlastung. Die genauen Voraussetzungen variieren je nach Unternehmensgröße und -art.

 

2.       Antragsverfahren:

Die Umlagebegrenzung erfolgt nicht automatisch: Stromkostenintensive Unternehmen müssen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Begrenzung der Umlagen stellen.


Der Antrag ist jeweils bis zum 30. Juni eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.


Mit dem Antrag sind bestimmte, gesetzlich vorgegebene Nachweise einzureichen, hierunter fallen bspw.:

  • Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr.
  • Angaben zur Höhe der netzbezogenen Strommengen (Selbstverbrauch und Weiterleitung).
  • Je nach Branchenzugehörigkeit ist ein Prüfungsvermerk eines Prüfers beizufügen, der Angaben zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Unternehmens macht und sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfungskette auf Grundlage der Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, sowie Angaben zur Klassifikation des Unternehmens und – soweit vorhanden – zum Stromverbrauch aus dezentralen Erneuerbaren-Energien-Anlagen macht.
  • Nachweise zum Energiemanagementsystem (z.B. gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat)
  • Eigenerklärungen zum Nachweis der Energieeffizienz.


​Der Antrag muss elektronisch über das vom BAFA eingerichtete Portal gestellt werden. Hierzu ist eine vorherige Registrierung notwendig.


Die KWKG- und die Netzoffshore-Umlage machen einen wesentlichen Teil der netzgebundenen Stromkosten für die Industrie aus. Vor diesem Hintergrund ist die Wahrnehmung der „besonderen Ausgleichsregelung“ von besonderer Bedeutung für stromkostenintensive Unternehmen.


Sie benötigen Unterstützung bei der Antragstellung? Sie vermuten, dass Ihr Unternehmen einen Anspruch auf Umlagebegrenzung hat? Wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise auf jeder Stufe der Umlagebegrenzung – sprechen Sie uns gerne an.

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